Kraftloserklärung

Nach dem Kraftloserklärungsgesetz 1951 können Wertpapiere und ähnliche Urkunden (wie z. B. Lebensversicherungs-Polizze), die abhanden gekommen oder vernichtet worden sind, kraftlos erklärt werden. Der Verlustträger beantragt bei der Sicherheitsbehörde seines Aufenthalts- oder Verlustortes, dass der Verlust verlautbart wird (dies erfolgt im Merkur sowie im Amtsblatt der Wiener Zeitung). Weiters muss sich der Verlustträger an das örtlich zuständige Landes- oder Kreisgericht wenden. Daraufhin wird vom Gericht ein Edikt (daher auch Ediktverfahren genannt) erlassen, dass alle erforderlichen Daten über das Wertpapier, die Aufgebotsfrist und die Aufforderung enthält, das Wertpapier bei Gericht vorzuweisen oder Einwendungen gegen den Antrag zu erheben, widrigenfalls nach fruchtlosem Ablauf das Wertpapier kraftlos erklärt wird. Die Aufgebotsfrist beträgt für Inhaberpapiere ein Jahr, für Schecks zwei Monate, für alle anderen sechs Monate. Nach Ablauf der Aufgebotsfrist erfolgt die Kraftloserklärung mit Beschluss. Der Beschluss tritt anstelle des kraftlos erklärten Wertpapieres.

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