Schlusserklärung

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

Die TIROLER VERSICHERUNG V.a.G. (kurz TIROLER) ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Österreich, Wilhelm-Greil-Straße 10, 6020 Innsbruck.
Die Annahme eines Versicherungsantrages durch die TIROLER begründet in vielen Fällen die Mitgliedschaft des Versicherungsnehmers im Versicherungsverein. Dies ist im Detail in unserer Satzung geregelt, die wir Ihnen auf Wunsch gerne zusenden.

Zustimmung zur Ermittlung, Übermittlung oder sonstigen Verwendung von Daten

Der Antragsteller und die zu versichernden Personen stimmen ausdrücklich zu, dass zur Beurteilung, ob und zu welchen Bedingungen ein Versicherungsvertrag abgeschlossen, geändert oder fortgesetzt wird, zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag, für Rückversicherungszwecke sowie in der KFZ-Haftpflichtversicherung im Zusammenhang mit der Prämieneinstufung im Bonus-Malus-System Personenidentifikations- und Versicherungsfalldaten vom Versicherer an andere die Vertragsversicherung in Österreich betreibende Versicherungsunternehmen, an Rückversicherungsunternehmen sowie an Gemeinschaftseinrichtungen der Versicherungsunternehmen und von diesen an den Versicherer übermittelt werden. Diesem Zweck dient auch das "Zentrale Informationssystem - ZIS" des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien. Das ZIS ist eine Einrichtung der Versicherungswirtschaft zur Verhinderung und Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs und des Versicherungsbetruges. Diese Zustimmungserklärung kann vom Antragsteller und den zu versichernden Personen gemäß den Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Datenschutzgesetzes (DSG) bzw. des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) im Einzelfall widerrufen werden, sofern es sich nicht um für die Erfüllung des Vertragsverhältnisses notwendige Daten handelt oder für diese Daten gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen.

Verantwortlichkeit für den Antrag – Schriftformerfordernis

Der Antragsteller ist gemäß § 16 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) verpflichtet, die Fragen nach den gefahrerheblichen Umständen richtig und vollständig zu beantworten. Unvollständige oder unrichtige Angaben hindern den Versicherer, die von ihm übernommene Gefahr richtig einzuschätzen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten oder ihn anfechten und gegebenenfalls die Leistung verweigern. Nachträgliche für die Risikoübernahme durch den Versicherer erhebliche Gefahrerhöhungen sind vom Antragsteller (Versicherungsnehmer), sobald er von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Der Antragsteller übernimmt durch seine Unterschrift die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Angaben, auch wenn er diese nicht eigenhändig geschrieben hat.
Versicherungsanträge sowie sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Antragstellers (Versicherungsnehmers) und des Versicherten erfolgen in Schriftform (Schriftlichkeit) und/oder in geschriebener Form. Erklärungen und Vereinbarungen sind für den Versicherer nur verbindlich, wenn sie in Schriftform (Schriftlichkeit) und/oder in geschriebener Form ausgefertigt und vom Versicherer firmenmäßig gezeichnet sind. Zu diesem Antrag wurden keine mündlichen Nebenabreden getroffen.

Beginn des Versicherungsschutzes

Die Antragstellung begründet noch keinen Versicherungsvertrag. Erst mit Zugang der Versicherungsurkunde (Polizze) oder einer gesonderten Annahmeerklärung durch den Versicherer und rechtzeitiger Prämienzahlung besteht Versicherungsschutz nach Maßgabe des Versicherungsvertrages. Vor diesem Zeitpunkt besteht kein Versicherungsschutz, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vorläufige Deckung gewährt worden ist.
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz bereits mit Hinterlegung der Versicherungsbestätigung (VB) bei der zuständigen Behörde.

Antragsbindungsfrist

An die Versicherungsanträge hält sich der Antragsteller 6 Wochen gebunden. Die Frist beginnt ab Zugang des unterfertigten Antrages beim Versicherer.

Umfang der Vertretungsmacht des Vermittlers

Die Vollmacht der mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen betrauten Person bestimmt sich nach § 43 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG). Er ist ausschließlich dazu bevollmächtigt, Anträge auf Abschluss, Verlängerung oder Änderung von Versicherungsverträgen entgegenzunehmen. Er ist insbesondere nicht berechtigt, mündliche Erklärungen und Angaben entgegenzunehmen sowie mündliche Erklärungen oder Deckungszusagen für den Versicherer abzugeben. Er darf auch keine verbindlichen Erklärungen über die Bedeutung von Antragsfragen insbesondere Fragen zur Beurteilung des Risikos abgeben.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen sind die für die Polizze gültigen Versicherungsbedingungen, die Tarifbestimmungen und das Versicherungsvertragsgesetz (VersVG). Die Versicherungsbedingungen wurden im Zuge der Vertragsanbahnung vorgelegt bzw. deren Einsicht angeboten. Auf die jeweils in den zutreffenden Versicherungsbedingungen enthaltenen Obliegenheiten des Versicherungsnehmers wird besonders verwiesen.

Bündelversicherungen

Bei Beantragung und Abschluss mehrerer Versicherungszweige (Sparten) in einer Bündelversicherung handelt es sich um rechtlich selbstständige Verträge. Wird eine der Sparten von einem der beiden Vertragspartner gekündigt, so sind die Vertragsinhalte und Prämien für die verbleibenden Sparten neu zu vereinbaren.

Bonus-Malus-Auskunftssystem

Wir fragen beim Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien Daten zu Ihrer Prämienstufe aus Ihrem Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag vom Ihrem Vorversicherer ab. Die Daten wurden vom Vorversicherer eingemeldet, wenn Ihre Versicherung ohne Nachfolgevertrag beendet und auf den Versicherungsvertrag das Bonus-Malus-System angewendet wurde. Ebenso melden wir beim Verband der Versicherungsunternehmern Österreichs, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien Daten zu Ihrer Prämienstufe aus Ihrem Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag mit uns ein, sofern dieser dem Bonus-Malus-System unterliegt und Ihre Versicherung ohne Nachfolgevertrag bei uns beendet wird. Die Daten zu Ihrer Prämienstufe können Ihrer Einstufung bei uns zugrunde gelegt werden. Dies dient zur Bemessung Ihrer Versicherungsprämie. Beim Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien werden neben der Bonus-Malus-Stufe auch das einmeldende Versicherungsunternehmen, Ihre Vertragsdaten, Ihr Name, Ihr Geburtsdatum und Ihre Adresse und das Kfz-Kennzeichen sowie die Fahrzeugidentifikationsnummer erfasst. Die eingespeicherten Daten verbleiben 3 Jahre ab Beendigung Ihres Versicherungsvertrages im System und werden danach gelöscht.

Gebühren und Vorschätzkosten

Neben der Prämie und allfälligen Zuschlägen für eine unterjährige Zahlungsweise ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alle Mehraufwendungen zu übernehmen, die durch sein Verhalten veranlasst worden sind (z. B. Bearbeitungsgebühr gemäß § 41b Versicherungsvertragsgesetz (VersVG), Erstellen von Polizzenkopien, Portospesen, Mahnspesen, Verzugszinsen, Vinkulierungsgebühren). Vorschätzkosten kann der Versicherer in Rechnung stellen, wenn der Versicherungsvertrag – aus welchen Gründen auch immer – vom Versicherungsnehmer vorzeitig aufgelöst wird.

Haftungsausschluss

Der Versicherer haftet für das Fehlverhalten seiner gesetzlichen Vertreter sowie sonstiger Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedient, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei Personenschäden.

Sanktionsklausel

Der (Rück)Versicherer gewährt keinen Versicherungsschutz oder sonstige Leistungen, soweit der (Rück)Versicherer durch die Gewährung und/oder sonstige Leistungen Sanktionsmaßnahmen, Verboten oder Beschränkungen nach relevanten Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen der Europäischen Union oder der Republik Österreich ausgesetzt wäre. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika oder andere Länder erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen.

Aufsichtsbehörde

Finanzmarktaufsicht (FMA), Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien.

Anregungen und Beschwerden

Anregungen oder eventuelle Beschwerden senden Sie uns bitte per E-Mail an beschwerdemanagement@tiroler.at oder wenden Sie sich an die Informations- und Beschwerdestelle des VVO – Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (www.vvo.at).
Auch der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nimmt Beschwerden von Konsumenten und Konsumentenschutzeinrichtungen über Versicherungsunternehmen unentgeltlich entgegen.
Unter versicherungsbeschwerde@sozialministerium.at oder per Post an die Abteilung III/3, Stubenring 1, 1010 Wien können Sie Ihr Anliegen melden.

Rechtswahl

Es ist österreichisches Recht anzuwenden.

Rücktrittsmöglichkeiten

§ 5c Versicherungsvertragsgesetz (VersVG): Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherungsvertrag ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen in geschriebener Form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zurücktreten.
Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Verständigung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages (= Zusendung der Polizze bzw. Versicherungsschein), jedoch nicht, bevor der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder -änderung und diese Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat.
Die Rücktrittserklärung ist zu richten an:

  • TIROLER VERSICHERUNG V.a.G., Wilhelm-Greil-Straße 10, 6020 Innsbruck
  • Fax: 0512 5313-1299 oder
  • E-Mail: service@tiroler.at.

Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass die Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist abgesendet wird. Die Erklärung ist auch wirksam, wenn sie in den Machtbereich des Versicherungsvertreters gelangt.
Mit dem Rücktritt enden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz und die künftigen Verpflichtungen des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag. Hat der Versicherer bereits Deckung gewährt, so gebührt ihm eine der Deckungsdauer entsprechende Prämie. Wenn der Versicherungsnehmer bereits Prämien an den Versicherer geleistet hat, die über diese Prämie hinausgehen, so hat ihm diese der Versicherer ohne Abzüge zurückzuzahlen.
Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich dieser Belehrung über das Rücktrittsrecht.
Bei Rücktritt vom Neuabschluss lebt der durch diesen Abschluss ersetzte Vertrag in seiner ursprünglichen Form wieder auf.
§ 8 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG): Der Verbraucher kann vom Vertrag oder seiner Vertragserklärung bis zum Ablauf der nachstehend genannten Fristen zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage, bei Lebensversicherungen und bei Fernabsatzverträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen aber 30 Tage. Die Frist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Rücktritt schriftlich oder auf einem anderen, dem Empfänger zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger erklärt und diese Erklärung vor dem Ablauf der Frist abgesendet wird. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Bei Lebensversicherungen beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher über den Abschluss des Vertrags informiert wird. Hat aber der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Vertriebsinformationen erst nach Vertragsabschluss erhalten, so beginnt die Rücktrittsfrist mit dem Erhalt aller dieser Bedingungen und Informationen. Innerhalb der Rücktrittsfrist darf mit der Erfüllung des Vertrags erst nach ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen werden.

Rücktrittserklärungen nach §§ 3 und 3a Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sind für Versicherungsverträge nicht mehr anwendbar.

Der Antragsteller hat den Antrag, die Beilage(n) sowie die Schlusserklärungen gelesen, macht durch seine Unterschrift(en) diese zum Inhalt dieses Antrages und erkennt diese an. Vollbewusst sind ihm unter anderem die Bestimmungen zum Umfange der Vertretungsvollmacht des Vermittlers.

Es wurden keine mündlichen Nebenabreden getroffen. An diesen Antrag bleibt der Antragsteller sechs Wochen ab Zugang des Antrags beim Versicherer gebunden.