Häufig gestellte Fragen

Persönlich oder digital - wir sind für Sie da!

Ihre TIROLER Kundenberater*innen sind jederzeit telefonisch oder per E-Mail für Sie erreichbar. Gerne beraten wir Sie per Videotelefonat oder – wenn Sie es ausdrücklich wünschen – auch persönlich unter Einhaltung aller notwendigen Gesundheitsvorkehrungen. Alle Kontaktdaten finden Sie auf https://www.tiroler-versicherung.at/Kontakt/Ansprechpartner/(tab)/Beratersuche

Alle unsere Kundenbüros sind nun wieder für Sie geöffnet. Dabei sind alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen worden, um die Gesundheit unserer Mitarbeiter*innen und Kund*innen zu schützen. Für allenfalls dadurch verursachte Wartezeiten ersuchen wir um Ihr Verständnis. Bitte beachten Sie jedenfalls die „Maskenpflicht“, also das verpflichtende Tragen des Mund-Nasen-Schutzes.

Die Öffnungszeiten unserer Kundenbüros und sämtliche Kontakte finden Sie unter https://www.tiroler-versicherung.at/Kontakt/Ansprechpartner/TIROLER-Gesamt#ressort_children_34161

Im Rahmen dieser Öffnungszeiten ist die KFZ-ZULASSUNG in den TIROLER Kundenbüros an Werktagen von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 Uhr möglich – in Innsbruck und Hall zusätzlich von Montag bis Donnerstag von 8 bis 16 Uhr. 

Sie können Anfragen jederzeit telefonisch (050 30 8000 oder 0512 5313 1705) und per E-Mail ( servicetiroler.at ) an uns richten. Alle unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für Sie da und helfen Ihnen gerne weiter. Alle Berater*innen in Ihrer Nähe finden Sie unter https://www.tiroler-versicherung.at/Kontakt/Ansprechpartner/(tab)/Beratersuche

Um das TIROLER Kundenportal mit seinen zahlreichen Funktionen nutzen zu können, rufen Sie bitte www.meinetiroler.at auf und klicken Sie auf „Registrierung“. Geben Sie alle erforderlichen Daten ein und speichern Sie die Eingaben. Sie erhalten eine E-Mail und nach Aktivierung des Bestätigungslinks stehen Ihnen alle Funktionen in vollem Umfang zur Verfügung. Sie können sich jederzeit mit Ihren persönlichen Daten einloggen. Wenn Sie Hilfe benötigen, wenden Sie sich an unsere Hotline 050 30 8000.

Detaillierte Infos finden Sie hier: https://www.tiroler-versicherung.at/Meine-TIROLER/TIROLER-Kundenportal

Sie haben mehrere Möglichkeiten, Ihre Schadenmeldung zu machen: 

 
Unser gesamtes TIROLER Schadenexpert*innen-Team ist natürlich auch in der aktuellen Ausnahmesituation für Sie im Einsatz.

Auskünfte zu Ihren Polizzen erhalten Sie online über das TIROLER Kundenportal www.meinetiroler.at. Gerne hilft Ihnen auch unser Kundenservice-Team bei Ihren Anliegen. Sie erreichen uns über  servicetiroler.at  bzw. telefonisch unter 050 30 8000 oder 0512 5313 1705.

Aus dem Leben gegriffen

Dies ist davon abhängig, welche Versicherungsvariante Sie abgeschlossen haben. Bei der TIROLER VERSICHERUNG ist der Hausrat von studierenden Kindern in der „Variante TIROLER“ auch am Studienort innerhalb von Österreich mit einer Versicherungssumme von € 5.000,- mitversichert. 

Dies ist davon abhängig, welche Versicherungsvariante Sie abgeschlossen haben. Bei der TIROLER VERSICHERUNG sind Lehrlinge in der „Variante TIROLER“ bis zum vollendeten 27. Lebensjahr mitversichert, sofern sie bei den Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet sind und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie bereits ein eigenes regelmäßiges Einkommen haben oder nicht, mitversichert. 

Ja. Minderjährige Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben und über kein eigenes Einkommen verfügen, sind im Rahmen der Haushaltsversicherung auch haftpflichtversichert.

Nein, Hunde sind nicht immer automatisch versichert - abhängig davon, welche Versicherung Sie abgeschlossen haben. Bei der TIROLER VERSICHERUNG ist ein Hund im Rahmen der TIROLER Wohnhausversicherung (TIROLER Paket) automatisch und prämienfrei mitversichert. Wenden Sie sich an Ihren Berater, wenn Sie mehrere Hunde besitzen.

Ja, Sie müssen Ihre Haushaltsversicherung jedoch vor der Übersiedelung kündigen.

Nein - eine Meldung an den Versicherer ist allerdings ratsam. Achtung: Sollte der Neuerwerber die Versicherung nicht übernehmen wollen, so muss er die Kündigung durchführen. Versäumt dieser die Kündigungsfrist, geht der Vertrag automatisch auf ihn über.

Eine Abmeldung kann grundsätzlich erst nach der Verlassenschaftsabhandlung erfolgen. In der Zwischenzeit kann jedoch das Kennzeichen hinterlegt und der Vertrag ruhend gestellt werden, damit keine weiteren Versicherungskosten entstehen. Vor der Verlassenschaftsabhandlung kann die Abmeldung nur mit Amtsbestätigung des Gerichtskommissärs durchgeführt werden.  

Ja, Personenschäden sind sofort der Versicherung zu melden. Versicherungsschutz finden Sie im Rahmen der Privat- und Sporthaftpflichtversicherung (meist in der Haushaltsversicherung inkludiert).

Nein. Schäden an Sachen die entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung genommen wurden, sind nicht versichert.
In der TIROLER Haushaltsversicherung  „Variante TIROLER" sind solche Schäden jedoch bei Mietverhältnissen bis maximal 6 Wochen mitversichert. 

Die eigene Haushaltsversicherung. Sie müssen dafür eine Schadenmeldung einreichen.

Wenn Sie eine Haushaltsversicherung abgeschlossen haben, ist Ihr Fahrrad an folgenden Orten versichert:

• innerhalb der Versicherungsräumlichkeiten
• am versicherten Grundstück nur in gesichertem Zustand
• am öffentlichen Gehsteig vor dem Haus (gesichert abgestellt), wenn Sie die Versicherungsvariante „Variante TIROLER“ gewählt haben (entsprechend den vereinbarten Höchstentschädigungsgrenzen)

Auf sonstigen öffentlichen Plätzen ist Ihr Fahrrad im Rahmen der Haushaltsversicherung nicht versichert. 

Wenn Sie über eine Vollkasko- oder Rechtsschutzversicherung verfügen, dann melden Sie den Schaden Ihrem Versicherungsunternehmen. Sollten Sie über keine derartige Versicherung verfügen, so wenden Sie sich an den Verursacher. Der Schaden müsste durch dessen Privathaftpflichtversicherung gedeckt sein.

Schäden durch Aquarien sind nicht in jedem Vertrag enthalten. Es gibt aber Produktvarianten, die eine automatische Mitversicherung ermöglichen. Fragen Sie Ihren Berater.

Nein. Durch den Umbau hat das Eigentum an Wert gewonnen. Eine Überprüfung der Versicherungssummen ist daher unbedingt erforderlich, um nicht unterversichert zu sein. Beachten Sie, dass eine Unterversicherung auch Sie treffen kann, wenn der Versicherungsvertrag auf eine „Eigentumsgemeinschaft“ ausgestellt wurde.

Ja. Jede Gefahrenerhöhung muss im Vorhinein dem Versicherer gemeldet werden. Im Schadenfall kann eine Nichtanzeige zur Leistungsfreiheit führen.

Melden Sie die Sachlage bei Ihrem Haushaltsversicherer. Im Rahmen der Haftpflichtversicherung übernimmt die Versicherung für Sie die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche oder aber die Zahlung begründeter Schadenersatzansprüche Dritter.

Ja. Gebäudeschäden an den Versicherungsräumlichkeiten im Zuge eines versuchten oder vollbrachten Einbruchs gelten als mitversichert.

Ja, jedoch bis zur Höchstentschädigungsgrenze innerhalb der Haushaltsversicherungssumme. Ein Beratungsgespräch mit Ihrem Betreuer ist empfehlenswert.

Das hängt von der gewählten Versicherungsvariante ab. Im Normalfall besteht die Deckung für Europa.

Sprechen Sie im Falle von Auslandsreisen außerhalb Europas am besten mit Ihrem Berater.

Produkt TIROLER weltweit!

Im Schadensfall

Mindern Sie den Schaden wenn möglich

Kontaktieren Sie die zuständigen Notdienste (z.B. Feuerwehr - Tel. 122, Rettung - Tel. 144, Polizei - Tel. 133, ...)

Rufen Sie sofort die Polizei:

  • bei einem Schaden mit verletzten Personen
  • wenn eine beteiligte Person sich nicht ausweisen oder nicht sofort erreicht werden kann
  • bei einem Kfz-Schaden, wenn der Beteiligte nicht bereit ist, einen Unfallbericht auszufüllen
  • Bei einem Kfz-Kasko Schaden ohne Fremdbeteiligung

Sichern Sie das Schadenbild und die beschädigten Sachen wenn möglich (Fertigen Sie Fotos an)

Melden Sie uns den Schaden - z.B. über unser Online-Schadenformular oder persönlich bei Ihrem Berater

Senden Sie uns eine Anzeigenbestätigung bzw. geben Sie uns die aufnehmende Dienststelle bekannt bei:

  • Kfz Schäden (Vandalismus, Parkschaden, Wildschaden)
  • Einbruch/Diebstahl Schäden

Profitieren Sie von unseren Partnerfirmen

Damit Sie die TIROLER VERSICHERUNG schnell unterstützen kann, beachten Sie bitte folgende Punkte:

Rasche Unfallmeldung

Melden Sie uns den Unfall innerhalb von 3 Tagen – bzw. an dem Tag, an dem Sie dazu fähig sind.

Genaue Beschreibung des Unfallherganges

Notieren Sie Informationen wie: Datum, Ort, Zeitpunkt, event. Zeugen, deren Anschrift und erfolgte behördliche Aufnahme.

Ärztliches Attest

Bei zeitweiliger oder dauernder Invalidität benötigen Sie ein ärztliches Zeugnis.

Vor Eintritt des Schadenfalles

  • Melden Sie Gefahrenerhöhungen (z.B. durch Zubau im Bereich Eigenheim, neue Sportarten im Bereich Unfall usw.)
  • Teilen Sie uns mit, wenn Sie über mehrere Versicherungsverträge geschützt sind
  • Geben Sie Adressänderungen und ähnliches bekannt
  • Melden Sie Veräußerungen

Bei und nach Eintritt des Schadenfalles

  • Rettungspflicht:
    Bringen Sie Personen aus der Gefahrenzone
  • Schadenminderungspflicht:
    mindern Sie den Schaden, in dem Ausmaß in dem es Ihnen möglich ist (z.B. Abschalten des Hauptwasserhahns bei einem Leitungswasserschaden, Entfernen von Gegenständen aus der Gefahrenzone usw.)
  • Anzeige des Schadens:
    Melden Sie den Schaden Ihrer Versicherung
  • Auskunftspflicht:
    Stehen Sie dem Versicherer und den Behörden für Auskünfte zum Schadensfall zur Verfügung
  • Wahrheitspflicht:
    Machen Sie Ihre Aussagen immer wahrheitsgetreu

Diese Aufzählung enthält Beispiele der wesentlichsten Pflichten für Sie als Versicherungsnehmer - eine detaillierte Aufzählung finden Sie in den Bedingungen zur Ihrem Versicherungsvertrag.

Für die Behebung Ihres Schadenfalls können Sie den Handwerker Ihres Vertrauens kontaktieren. Bei berechtigten Schadenansprüchen werden Ihnen die entstandenen Kosten refundiert. Sollten Sie kein Unternehmen für die Behebung des Schadens kennen, steht Ihnen das Service-Team der TIROLER VERSICHERUNG gerne zur Verfügung.

Eine Liste von Unternehmen mit denen die TIROLER bereits erfolgreich zusammengearbeitet hat finden Sie hier.

Bitte beachten Sie:
Kontaktieren Sie immer zuerst Ihren Berater oder das Service-Team der TIROLER VERSICHERUNG, bevor Sie ein Unternehmen beauftragen. So kann die Behebung des Schadens optimal koordiniert werden und Sie wissen genau, welche Kosten in welcher Höhe durch Ihren Vertrag gedeckt sind.

  • Melden Sie Ihre eigenen Ansprüche beim Versicherer des Beteiligten.
  • Füllen Sie einen Europäischen Unfallbericht aus.
  • Bei Kasko-Schäden ist die Abschleppung bis zur nächstgelegenen Werkstätte mitversichert (allerdings nicht im Totalschadenfall).
  • Bitte beachten Sie: bei Kasko-Schäden ist ein Leihwagen nicht inkludiert! Eine Werkstätte kann aber auf eigene Rechnung einen Leihwagen zur Verfügung stellen.

Ein spezieller Fall ist das Thema Fahrerflucht. Begeht der an dem Unfall schuldige Lenker Fahrerflucht und kann das Fahrzeug in der Folge nicht identifiziert werden, so hat der Geschädigte nach den Bestimmungen des Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes Anspruch auf Entschädigung für den erlittenen Personenschaden (z. B. Schmerzengeld). Wurde jemand schwer verletzt, wird auch der Sachschaden abgegolten. Anzumelden sind derartige Ansprüche beim Österreichischen Versicherungsverband (VVO), der die Abwicklung des Schadenfalls im Rahmen des Verkehrsopfer-Fonds übernimmt.

Gleich verhält es sich bei Fahrzeugen, die über keine Kfz-Haftpflichtversicherung verfügen oder die dem Eigentümer gestohlen wurden (echte Schwarzfahrt). Schadenersatzansprüche sind ebenfalls beim Österreichischen Versicherungsverband anzumelden. Ersetzt werden Sach- und Personenschäden, wobei bei Sachschäden durch gestohlene Fahrzeuge ein Selbstbehalt von 220 Euro zum Abzug kommt.

Im Unterschied zur echten Schwarzfahrt bleibt der Kfz-Haftpflichtversicherer bei einer ermöglichten Schwarzfahrt dem Geschädigten gegenüber zur Leistung im Rahmen der Versicherungssumme verpflichtet. Von einer ermöglichten Schwarzfahrt wird gesprochen, wenn der Eigentümer eines Fahrzeuges z.B. seine Fahrzeugschlüssel offen liegen lässt und ein Unbefugter sie leicht an sich nehmen kann. Der Versicherer behält sich einen Rückgriff auf den verursachenden Lenker dabei aber jedenfalls vor.

Allgemeines zum Versicherungsvertrag

Ein Versicherungsvertrag kommt – wie jeder andere Vertrag auch – durch die übereinstimmenden Erklärungen zweier Vertragspartner zu Stande. Diese Erklärungen werden in Angebot und Annahme unterschieden. Im Regelfall tritt der Versicherungsnehmer als Antragsteller auf, indem er auf einem vom Versicherer bereitgestelltem Formular einen Antrag auf Erteilung von Versicherungsschutz stellt. An diesen Antrag ist der Versicherungsnehmer sechs Wochen gebunden.

Abgeschlossen ist der Vertrag jedoch erst dann, wenn die Annahme durch das Versicherungsunternehmen erfolgt ist. Die Versicherung prüft dazu das zu versichernde Risiko und stellt den Versicherungsschein – die „Polizze“ - aus.

Der Versicherungsschutz beginnt mit Annahme des Antrages durch die Versicherung – dies geschieht meist durch Zusendung der Polizze – mit dem vereinbarten Tag. Voraussetzung ist, dass die Erstprämie innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Polizze bezahlt wird.

In besonders dringenden Fällen kann man aber auch sofortigen Versicherungsschutz in Form einer vorläufigen Deckungszusage bekommen, z.B. bei Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung.

Versicherungsverträge, die eine Laufzeit von weniger als einem Jahr haben, enden automatisch. Alle anderen Verträge verlängern sich – wenn nichts anderes vereinbart wurde – jährlich um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht drei Monate vor Ablauf der Versicherungsperiode schriftlich gekündigt werden. Üblicherweise werden Verträge mit einer mehrjährigen Laufzeit mit einer günstigeren Prämie (Dauerrabatt) angeboten.

Die im Versicherungsvertragsgesetz vorgesehene Kündigungsmöglichkeit von Versicherungsverträgen nach Ablauf von drei Jahren steht nur Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) zu.

Neben der oben beschriebenen Kündigung zum Ende der Versicherungsperiode kann der Versicherungsvertrag bei Vorliegen wichtiger, in den Versicherungsbedingungen geregelter Gründe, jederzeit aufgelöst werden. So ist etwa bei bestimmten Obliegenheitsverletzungen, Prämienzahlungsverzug oder einer unbegründeten Leistungsverweigerung der Versicherung eine Kündigung möglich, die den Vertrag mit sofortiger Wirkung beendet.

Weiters besteht in einigen Sparten die Möglichkeit der Kündigung nach Eintritt eines Versicherungsfalles.

Bereits im Antrag bestimmen Sie die geltende Versicherungssumme. Diese legt den Höchstbetrag der Versicherungsleistung fest.

Achtung bei der Festlegung der Versicherungssumme:

Achten Sie bei der Festlegung der Versicherungssumme darauf, dass sie dem Wert der versicherten Sache entspricht. Nur dann ist voller Versicherungsschutz gewährleistet. Ist die Versicherungssumme zu niedrig, liegt eine Unterversicherung vor. In diesem Fall leistet die Versicherung im Schadenfall nur die Höhe des Anteils, in dem die Versicherungssumme zum Wert der versicherten Sache steht.

Ein Beispiel:

Der tatsächliche Wert Ihres versicherten Hauses beträgt 200.000 Euro. Als Versicherungssumme wurden aber nur 150.000 Euro vereinbart. Bei einem Brand entsteht ein Schaden von 100.000 Euro. Da die Versicherungssumme nur 75 % des Gebäudewerts entspricht, wird auch nur 75 % des eingetretenen Schadens ersetzt.

Die Entschädigungsleistung beträgt daher nur 75.000 Euro – die fehlenden 25.000 Euro müssen Sie aus eigener Tasche bezahlen, weil Sie unterversichert waren.

TIROLER Berechnungsmethode

Tipp:
Erhöhen Sie den Betrag der Versicherungssumme um etwaige Ersparnisse, die Sie beim Hausbau durch Eigenleistung erbracht haben, oder Vergünstigungen durch spezielle Angebote oder Geschenke ein. Im Falle eines Totalschadens und notwendigen schnellen Wiederaufbaus, sind Sie möglicherweise froh darum.

Bei der „Versicherung auf erstes Risiko“ wird eine Versicherungssumme vereinbart – Diese kann durchwegs auch niedriger als der wahre Wert der Sache sein. Im Schadenfall werden die entstandenen Kosten bis maximal zur Höhe der Versicherungssumme voll vergütet. Ein Abzug aufgrund von Unterversicherung erfolgt in diesem Fall nicht. Allerdings liegt die Obergrenze der Entschädigung auch hier bei der vereinbarten Versicherungssumme.

Beachten Sie, dass bei einer "Versicherung auf erstes Risiko" Schäden zum Zeitwert erstattet werden.

Wird die Versicherungssumme über dem Wert der versicherten Sache festgelegt, liegt Überversicherung vor. Da dem Versicherungsnehmer auf Grund des Bereicherungsverbotes aus einem versicherten Schaden kein Gewinn erwachsen darf, erfolgt eine Ersatzleistung nur bis zum Wert der versicherten Sache.

Das Bereicherungsverbot gilt selbstverständlich nur für die so genannten „Schadenversicherungen“ (z. B. Haushalt, Eigenheim). In der „Summenversicherung“ (Unfallversicherung, Lebensversicherung, Krankentaggeldversicherung) stellt sich weder das Problem der Unterversicherung noch der unzulässigen Bereicherung. Hier ist vielmehr wichtig, dass die Versicherungssumme die durch einen eingetretenen Versicherungsfall entstandenen Vermögenseinbußen abdeckt und das gewohnte Einkommen gesichert ist.

Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich im wesentlichen aus der Polizze und den Versicherungsbedingungen Ihres konkreten Vertrages.

Weicht die Polizze von Ihrem Antrag ab, können Sie innerhalb eines Monats ab Empfang der Versicherungspolizze schriftlich widersprechen – selbst, wenn Sie auf die Abweichung aufmerksam gemacht wurden. Andernfalls gilt die Polizze samt den Abweichungen als genehmigt.

Pünktliche Bezahlung der Versicherungsprämien

Damit der Versicherer seinen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag (der Schadentragung, auf die Sie selbstverständlich einen gerichtlich einklagbaren Rechtsanspruch haben) auch nachkommen kann, ist es notwendig, dass die vereinbarten Versicherungsprämien pünktlich bezahlt werden. Prinzipiell ist eine Versicherungsprämie immer im Vorhinein fällig.

Für die Zahlung von Versicherungsprämien gibt es generell eine Frist von 14 Tagen. Schäden, die innerhalb dieser Frist eintreten, werden vom Versicherer getragen, auch wenn die Prämie noch nicht bezahlt ist.

Das Versicherungsvertragsgesetz sieht darüber hinaus vor, dass die Versicherung sogar dann zur Leistung verpflichtet ist, wenn die 14-Tage-Frist unverschuldet nicht eingehalten werden kann. Achten Sie aber dennoch immer auf die rechtzeitige Bezahlung der Prämie oder erteilen Sie Ihrer Versicherung einen Einziehungsauftrag, um keine unliebsamen Überraschungen zu erleben.

Information über das zu versichernde Risiko bei Antrag

Um die Übernahme eines Risikos überhaupt zu ermöglichen, ist es unumgänglich, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer genau über das zu versichernde Risiko informiert.

Bereits bei der Antragstellung sind daher genaue Angaben über den Gegenstand der Versicherung – das zu versichernde Risiko – zu machen (man spricht in diesem Zusammenhang auch von „vorvertraglicher Anzeigepflicht”).

Bekanntgabe von Veränderungen rund um’s Risiko

Nach Abschluss des Vertrages ist jede Veränderung, die das versicherte Risiko betrifft und eine Erhöhung der Gefahr mit sich bringt, zu unterlassen bzw. dem Versicherer umgehend zu melden.

Es ist wesentlich, ob ein Fahrzeug als Privat-Pkw oder als Taxi verwendet wird, ein Gebäude als Wohnhaus oder als Lager für leicht brennbare Flüssigkeiten dient, oder der Lebensversicherte bei Vertragsabschluss an einer unheilbaren Krankheit leidet.

Vergessen Sie nicht, den Versicherer auch über Ausbau und Erweiterungen zu informieren – z. B. wenn Sie Ihr Haus ausbauen oder erweitern.

Achtung: Unrichtige Angaben können zu Leistungsfreiheit führen

Trifft den Versicherungsnehmer ein Verschulden an einer unrichtigen Information, hat der Versicherer ein Rücktrittsrecht und ist überdies im Schadenfall unter Umständen gänzlich leistungsfrei. Sie sollten Ihrer Versicherung daher bereits bei Antragstellung sämtliche wichtigen Informationen zur Verfügung stellen, um einen umfassenden Versicherungsschutz zu gewährleisten.

Ja, bei Vertragsabschluss sind solche Umstände bekannt zu geben. Bei schuldhafter Verletzung dieser vorvertraglichen Anzeigepflicht kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und ist von der Verpflichtung zur Leistung befreit.

KFZ-Zulassung

Ihr neues Fahrzeug können Sie in jedem unserer Kundenbüros anmelden. Die Adressen und Öffnungszeiten finden Sie hier.

Folgende Unterlagen sollten Sie mitbringen:
  • Kaufvertrag oder Besitznachweis
  • Fahrzeuggenehmigungsdokument (Typenschein/Datenblatt/Fahrzeuggenehmigung)
  • gültiges Prüfgutachten gem. § 57a bei Gebrauchtwagen ab 3 Jahren („Pickerlgutachten“)
  • amtlicher Lichtbildausweis
  • Überlassungserklärung der Leasingbank bei Leasing-Fahrzeugen
  • Gewerbeschein oder Firmenbuchauszug (bei Firmenwagen)
  • Vollmacht (bei Vertretung durch andere Personen)
  • Anmeldegebühr (https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/6/Seite.060118.html#Kosten)

Damit kann das Fahrzeug sofort behördlich zugelassen werden und Sie erhalten Kennzeichen, „Pickerl“ und Zulassung.

Sie können Ihr Fahrzeug in jedem unserer Kundenbüros abmelden. Die Adressen und Öffnungszeiten finden Sie hier

Folgende Unterlagen sollten Sie mitbringen:
  • Fahrzeuggenehmigungsdokument (Typenschein/Datenblatt/Fahrzeuggenehmigung)
  • Zulassung Teil I + II
  • amtlichen Lichtbildausweis
  • Kennzeichen
  • Vollmacht (bei Vertretung durch andere Personen)

Die Abmeldebestätigung erhalten Sie sofort bei Abmeldung im Kundenbüro. Damit können Sie im Anschluss Ihren Versicherungsvertrag stornieren.

Hinweis:

Sollten Sie für Ihr Fahrzeug auch eine KFZ-Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, so müssen Sie diese gesondert kündigen. Sie erlischt nicht automatisch mit der Abmeldung des KFZ.

Stirbt der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeugs, so kann das Fahrzeug grundsätzlich erst abgemeldet werden, wenn die Verlassenschaft abgehandelt ist. Vor der Verlassenschaftsabhandlung kann die Abmeldung nur mit Amtsbestätigung des Gerichtskommissärs durchgeführt werden.

Um Ihnen jedoch Prämie und „Motorbezogene Steuer“ zu sparen, bieten wir an, das Kennzeichen und die Zulassung zu hinterlegen und den Versicherungsvertrag stillzulegen. 

Stilllegung von Kennzeichen und Zulassung

Dafür reicht ein kurzer Besuch in einem unserer Kundenbüros mit folgenden Unterlagen:

  • Zulassung Teil I
  • Kennzeichen 

Die Adressen und Öffnungszeiten unserer Kundenbüros finden Sie hier.

Sobald die notarielle Bestätigung festlegt, wer über das Fahrzeug verfügen darf, kann auch die behördliche Abmeldung erfolgen.

Behördliche Abmeldung

Dafür benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Fahrzeuggenehmigungsdokument (Typenschein/Datenblatt/Fahrzeuggenehmigung)
  • Zulassung Teil I (nicht, wenn bereits hinterlegt) + II
  • Kennzeichen (nicht, wenn bereits hinterlegt)
  • Notarielle Bestätigung über Verlassenschaftsabhandlung (z. B. Kopie der Einantwortungsurkunde – wer über das Fahrzeug verfügen darf)
  • Vollmacht (bei Vertretung der verfügungsberechtigten Person)

Wenn Sie ein Fahrzeug nach Österreich importieren möchten, ist es wichtig, die Reihenfolge der hier beschriebenen Schritte genau einzuhalten, da sonst die benötigten Daten an den nachfolgenden Stellen nicht vorhanden sind. 

1.) Registrierung in der Genehmigungsdatenbank

Bevor ein vom Ausland importiertes Fahrzeug in Österreich zugelassen werden kann, müssen die Fahrzeugdaten in die österreichische Genehmigungsdatenbank eingepflegt werden. Dies erfolgt durch: 

  • den jeweiligen Generalimporteur oder 
  • die Landesprüfstelle (TÜV) (erforderlich bei älteren Fahrzeugen)
    Triendlgasse 8, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512 34 19 10

      Hinweis: Die Landesprüfstelle gibt die Daten in die Genehmigungsdatenbank ein und erstellt das Fahrzeugdokument, welches Sie für die KFZ-Zulassung benötigen.

2.) NOVA

Nach erfolgter Dateneingabe ist die NOVA (Normverbrauchsabgabe), welche von Wert, Alter und Schadstoffausstoß des Fahrzeuges abhängt, beim Wohnsitz-Finanzamt (NOVA-Stelle) zu bezahlen:

      Hinweis: Erst nach Bezahlung der NOVA wird das Fahrzeug im Zulassungssystem für eine behördliche Zulassung freigeschaltet

3.) Zulassung

Wenn diese beiden Schritte erledigt sind, können Sie das Fahrzeug in jedem unserer Kundenbüros anmelden. Die Adressen und Öffnungszeiten finden Sie hier.

Folgende Unterlagen sollten Sie dafür mitbringen:
  • Fahrzeuggenehmigungsdokument (Datenblatt/Fahrzeuggenehmigung)
  • ausländische Fahrzeugpapiere
  • Kaufvertrag oder Besitznachweis
  • gültiges Prüfgutachten gem. § 57a bei Gebrauchtwagen ab 3 Jahren („Pickerlgutachten“)
    • amtlicher Lichtbildausweis
    • Überlassungserklärung der Leasingfirma (bei Leasing)
    • Gewerbeschein oder Firmenbuchauszug (bei Firmenwagen)
    • Vollmacht (bei Vertretung durch andere Personen)
    • Kosten: siehe Anmeldegebühr

Hinweis: Mit Deutschland, Schweiz und Liechtenstein gibt es ein Übereinkommen, dass im Zuge der Ummeldung die österreichische Zulassungsstelle auch die Abmeldung des ausländischen Kennzeichens veranlassen kann. In diesem Fall sollten Sie auch die ausländischen Kennzeichen mitbringen. Diese werden dann von unserer Zulassungsstelle übernommen.

KFZ-Haftpflichtversicherung

Der Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung ist vom Gesetzgeber zwingend vorgeschrieben, um eine Kennzeichen-Tafel zu erhalten und damit sein Fahrzeug in Betrieb nehmen zu dürfen.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine verpflichtende Versicherung, weil sie Geschädigte sowie Schädiger absichert und verhindert, dass ein Verkehrsunfall zum finanziellen Ruin führt oder ein schuldloses Opfer wegen Zahlungsunfähigkeit des Schädigers keine Kompensation erhält.

Sie bezahlt Schäden, die der Versicherte anderen mit seinem Fahrzeug zufügt und verteidigt ihn (notfalls auch vor Gericht), wenn ihm zu Unrecht Schuld am Unfall angelastet wird. Gleichzeitig sichert sie dem Verkehrsopfer die Schadengutmachung. Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt in ganz Europa.

Versichert ist

  • der Versicherungsnehmer
  • der Eigentümer und Halter
  • der berechtigte Lenker, Einweiser und Insasse

Ein Beispiel: Ihr Beifahrer öffnet die Autotür und beschädigt ein anderes Fahrzeug – die Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt den entstandenen Schaden.

Ersetzt werden die berechtigten Ansprüche aus Schäden, die dritte Personen durch Ihr Kraftfahrzeug erleiden – und zwar bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Ihre Versicherung verteidigt Sie aber auch im Falle von unberechtigt gegen Sie erhobene Ansprüche.

Unser Tipp: Die Mindestversicherungssumme reicht nicht immer aus. Sinnvoll wäre es, diese Summe gegen einen geringen Prämienaufschlag zu erhöhen, z. B. für schwere Personenschäden. Die Mindestversicherungssumme kann da schnell „verbraucht“ bzw. zu gering sein – darüber hinausgehende Forderungen wären aus der eigenen Tasche zu bezahlen.

Der Versicherungsschutz beginnt in der Regel mit Ausstellung der Versicherungsbestätigung. Mit Erhalt der Polizze beginnt die Prämienzahlungspflicht.

Die meisten Versicherungen bemessen die Prämie nach dem Schadenverlauf („Bonus-Malus-System“). Jede Versicherung kann für ihre Kunden ihr eigenes Bonus-Malus-System anbieten oder andere z. B. von den gefahrenen Kilometern bestimmte Prämiensysteme verwenden. Genauere Informationen über das von Ihrer Versicherung verwendete System erhalten Sie von Ihrem Versicherungsberater.

  • Schäden am versicherten Fahrzeug selbst (möglich ist das in der Kasko-Versicherung)
  • sonstige Sachschäden des Eigentümers oder Halters des versicherten Fahrzeuges
  • Schäden am beförderten Ladegut

Wurde der Vertrag auf mindestens ein Jahr abgeschlossen, so verlängert er sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung der Kündigungsfrist – das ist in der Kfz-Haftpflichtversicherung immer ein Monat – vor dem Ablauftermin schriftlich (am besten eingeschrieben) gekündigt wird. Nach einem Schadenfall kann die Kfz-Haftpflichtversicherung ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

 Achtung: Wird das haftpflichtversicherte Fahrzeug verkauft, geht die Versicherung automatisch auf den Käufer über, der den Versicherungsvertrag  aber mit einer Frist von einem Monat kündigen kann.

Sie richtet sich nach der Produktvariante und der gewählten Versicherungssumme.

  • Schäden am eigenen Fahrzeug
  • Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht werden (Regress)
  • Wertminderung

Für Länder des EWR und die Schweiz sowie Kroatien gilt als Nachweis der bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung das amtliche Kennzeichen, für andere europäische Länder wie beispielsweise Ukraine und Serbien muss eine Grüne Versicherungskarte mitgeführt werden. 

Wenn Sie in außereuropäische Länder verreisen, aber auch bei der Einreise in die Türkei, müssen Sie eine Erweiterung des Geltungsbereiches der Versicherung beantragen. 

Gut zu wissen: "Grüne Karten" werden in Österreich auch auf weißem Papier ausgestellt.

Eine Grüne Karte erhalten Sie bei Ihrer Versicherung.

Eine Liste der Länder, in denen man eine Grüne Karte braucht, finden Sie auf unserer Website www.vvo.at unter „Service”.

KFZ-Kaskoversicherung

Die Kaskoversicherung ist eine Versicherung gegen Schäden am Fahrzeug des Versicherten, welche durch mechanische Einwirkung entstehen. Die Kaskoversicherung ist freiwillig. Sie kommt für die Zerstörung, Beschädigung oder den Verlust des Fahrzeugs auf.

Die Kfz-Kaskoversicherung brauchen insbesondere jene Menschen, die auf ihr Fahrzeug dringend angewiesen sind, im Schadenfall aber nicht das nötige Geld haben, um das Fahrzeug rasch zu ersetzen.

Während die Kfz-Haftpflichtversicherung die Schäden Dritter ersetzt, nützt die freiwillige Kaskoversicherung dem Autobesitzer selbst, weil sie entstandene Schäden am eigenen Fahrzeug deckt.

Bei der Kaskoversicherung ist das Fahrzeug in der im Antrag genau bezeichneten Ausführung und Sonderausstattung versichert. Die Leistung aus der Kaskoversicherung richtet sich nach der von Ihnen gewählten Produktvariante.

Auch „Elementarkaskoversicherung“ genannt, deckt Schäden auf Grund von Diebstahl, Brand, Wildunfällen, Lawinen, Sturm, Überschwemmungen, Hagel und Schneedruck ab. Bei besonderer Vereinbarung ist der Bruch der Front-, Seiten- und Heckscheiben – ohne Rücksicht auf die Schadenursache – gedeckt.

Die Vollkaskoversicherung deckt zusätzlich zu den Schäden der Teilkasko alle Schäden ab, die bei einem Unfall unabhängig vom Verschulden oder durch böse Absicht fremder Personen ent­standen sind. Bei einem neuen Auto wird meist die etwas teurere Vollkaskoversicherung empfohlen, weil sie umfassender absichert. Lassen Sie sich vor Abschluss der Versicherung jedenfalls genau erklären, was im Schadenfall gedeckt ist und welche Selbstbehalte bestehen.

  • Notwendige Reparaturkosten
  • Notwendige Bergungs- und Abschleppkosten bis zur nächsten Werkstätte, sofern kein Totalschaden am Fahrzeug eingetreten ist
  • Rückholkosten bis zu einem bestimmten Prozentsatz des Wiederbeschaffungswertes im Falle eines Diebstahles oder Raubes des Fahrzeuges
  • Voraussichtliche Kosten der Wiederherstellung bei Veräußerung des Fahrzeuges im beschädigten Zustand
  • Im Totalschadenfall den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des beschädigten Fahrzeuges (Autowrack)
KFZ-Insassenunfallversicherung

Die Kfz-Insassen-Unfallversicherung ist eine Sonderform der Unfallversicherung und bietet Versicherungsschutz für Unfälle von Fahrzeuginsassen beim Lenken, Benutzen, Be- und Entladen des versicherten Fahrzeuges.

Der Versicherungsschutz gilt für den berechtigten Lenker und die Insassen des versicherten Fahrzeuges. Da man bei einem selbst verschuldeten Unfall keine Haftpflichtansprüche an sich selbst stellen kann, ist die Insassen-Unfallversicherung für den Lenker, der ja sonst beim selbst verschuldeten Unfall keinerlei Ersatzleistung erhält, besonders wichtig. Weiters auch für jene Unfälle, bei denen ein Schuldiger nicht festgestellt werden kann.

Die Versicherung bezahlt ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Versicherten. Sie bekommen daher auch Leistungen, wenn Sie selbst an einem Unfall schuld sind, und müssen die manchmal langwierige Klärung der Verschuldensfrage nicht abwarten, sofern der Unfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Außerdem werden die Leistungen aus der Insassen-Unfallversicherung zusätzlich zu anderen Schadenersatzleistungen erbracht.

Todesfall

Im Todesfall wird die Versicherungssumme an eine von Ihnen bestimmte Person (= den Bezugsberechtigten) ausbezahlt. Lassen Sie Ihren Bezugsberechtigten unbedingt namentlich in den Vertrag schreiben! Die Versicherungssumme fällt sonst in den Nachlass.

Invalidität

Sie können sich im Rahmen einer Kfz-Insassen-Unfallversicherung auch gegen Invalidität absichern. Die Höhe der Versicherungsleistung hängt vom Grad der bleibenden Invalidität sowie der vereinbarten Versicherungssumme ab. Der Invaliditätsgrad wird nach Untersuchung durch einen Facharzt festgelegt.

Taggeld

Bei Abschluss dieser Versicherungsleistung bekommen Sie bei dauernder oder vorübergehender Invalidität für jeden Tag der völligen Arbeitsunfähigkeit einen vorab vereinbarten Betrag. Dieser wird maximal 365 Tage lang innerhalb von vier Jahren ab Unfalltag ausbezahlt.

Unfallkosten

Es werden die für die Behandlung der Unfallfolgen notwendigen Kosten des Heilverfahrens bis zur versicherten Höchstsumme – längstens für vier Jahre vom Unfall an – erstattet, soweit diese Kosten nicht von der Sozialversicherung oder einem sonstigen Leistungsträger getragen werden.

Bei einem tödlichen Unfall werden auch die Kosten der Überführung des Toten zu dessen letztem Wohnort in Österreich bezahlt.

  • wer nicht berechtigter Insasse des Fahrzeuges war (zum Beispiel der Dieb des Fahrzeuges)
  • wer gegen den Willen des Halters befördert wurde
  • wer infolge von Herzinfarkt, Schlaganfall oder einer Bewusstseinsstörung (insbesondere durch Alkohol und Drogen) beim Gebrauch des Fahrzeuges einen Unfall erleidet.
  • Die Leistungspflicht ist eingeschränkt, wenn bei den Unfallfolgen Krankheit oder Gebrechen mitgewirkt haben, unter denen die versicherten Personen bereits vor Eintritt des Unfalles gelitten haben.

Pauschalsystem: Eine Summe versichert sämtliche Plätze (Insassen) des Fahrzeugs.

Platzsystem: Nur bestimmte Plätze sind versichert

Haftpflichtversicherung

Wenn ein Schaden entsteht oder jemand verletzt wird, stellt sich rasch die Frage nach der Haftung.

Die Haftpflichtversicherung ist eine besondere Form der Schadenversicherung. Die Haftpflichtversicherung wird immer dann benötigt, wenn ein Dritter/eine Dritte Schadenersatzansprüche gegen eine Person geltend machen möchte. Aus diesem Grund ist der Abschluss einer Haftpflicht zwar nicht verpflichtend, jedoch für jeden/für jede sehr empfehlenswert.
Ohne eine Deckung durch eine Versicherung haftet der Beschuldigte grundsätzlich in voller Höhe nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch und das kann schnell zu Schulden in existenzbedrohender Höhe führen.

  • Der/Die Versicherungsnehmer*in
  • Der Ehegatte/Die Ehegattin bzw. der/die Lebensgefährt*in im gleichen Haushalt ist mitversichert
  • Meist sind auch Kinder bis zum 25. Lebensjahr eingeschlossen, wenn sie im gleichen Haushalt leben und kein eigenes Einkommen haben.
  • In der Tierhalter-Haftpflichtversicherung in erster Linie der Tierhalter und derjenige, der das Tier in Verwahrung nimmt (Tiersitter)
  • In der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht in erster Linie der Haus- und Grundbesitzer, sowie der Hausverwalter und Hausbesorger
  • In der Betriebshaftpflichtversicherung die Betriebsangehörigen bei der Arbeit, unabhängig von der Entgeltlichkeit ihrer Arbeit
  • die Prüfung der Frage, ob überhaupt und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht
  • Kosten für den Ersatz von berechtigten Ansprüchen
  • Kosten für die Abwehr unberechtigter Ansprüche
  • Kommt es darüber hinaus zu einem Rechtsstreit, so trägt die Haftpflichtversicherung auch diese Kosten. Die Leistungen sind mit der vereinbarten Versicherungssumme beschränkt

Die Haftpflichtversicherung gilt in der Regel in Österreich und kann auf Wunsch auf andere Länder ausgedehnt werden.

  • als Privatperson (Privat-Haftpflichtversicherung - z.B. bei Beschädigung der Sachen oder Gesundheit eines Dritten)
  • als Hundehalter (Tierhalter-Haftpflichtversicherung - z.B. wenn der Hund durch das Verschulden des Halters jemandem einen Schaden zufügt)
  • als Bauherr, Haus- und Grundbesitzer (Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung - z.B. wenn durch die mangelnde Erhaltung eines Gehwegs einem Dritten ein Schaden entsteht)
  • als Gewerbetreibender (Betriebs-Haftpflichtversicherung - z.B. wenn im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit durch den Gewerbetreibenden / seine Angestellten ein Schaden an einem Dritten verursacht wird)

Um beurteilen zu können, welchen Haftpflichtrisiken Sie ausgesetzt sind, ist es wichtig, dass Ihre eigene Risikosituation richtig eingeschätzt wird. Dabei ist Ihre Mithilfe beim Ausfüllen des Versicherungsantrages unbedingt notwendig.

  • Art und Anzahl der Tiere bei der Tierhalter-Haftpflichtversicherung
  • Neubauwert bei der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung
  • Art des Betriebes, Lohnsumme, Umsatz, Anzahl der Beschäftigten für die Betriebshaftpflichtversicherung
  • Schäden, die man selbst erleidet
  • Ansprüche zwischen Familienangehörigen und Personen, die Versicherungsschutz aus demselben Versicherungsvertrag haben
  • Schäden, die vorsätzlich herbeiführt wurden
  • Ansprüche wegen Abhandenkommens von Sachen
  • Strafen und Bußgelder
  • Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges herbeigeführt werden (dafür gibt es die Kfz-Haftpflichtversicherung!)
  • Schäden, die vom Versicherten an fremden Sachen während der Bearbeitung, Benützung, Verwahrung oder Beförderung verursacht werden
  • Schäden und Mängel an Sachen und Arbeiten, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat.
  • Der Schaden ist sofort, spätestens aber innerhalb einer Woche zu melden
  • Schildern Sie die Umstände, die zum Schaden geführt haben, genau und wahrheitsgetreu
  • Bezahlen Sie keine Leistungen an den Geschädigten ohne Absprache mit der Versicherung und geben Sie keine Erklärungen ab, die Sie zum Schadenersatz verpflichten
  • Informieren Sie Ihre Versicherung im Falle einer Mahnklage und widersprechen Sie dieser
  • Wenn ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird
  • Wenn Sie um einen Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe ansuchen
  • Wenn eine einstweilige Verfügung zugestellt wird
  • Wenn der Streit gerichtlich verkündet wird
  • bei Arrest oder bei Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens.

Die meisten Haushaltversicherungen enthalten eine Privat-Haftpflichtversicherung, die eine gute Basisdeckung bildet. Meist sind auch Kinder bis zu ihrem 25. Lebensjahr eingeschlossen, wenn sie im gleichen Haushalt leben und kein eigenes Einkommen haben.

Eigenheimversicherung

Was für die Haushaltversicherung gilt, stimmt auch für die Eigenheimversicherung: Man will schließlich sein Eigentum auch gegen Schadenfälle absichern. Weil aber schwere Schäden am Haus vor allem durch Gefahren wie z. B. Feuer, Sturm oder Schneedruck unvorhergesehen, aber dafür heftig zuschlagen und das Haus oft unbewohnbar machen, könnte das Bezahlen aus eigener Tasche zum finanziellen Ruin führen. Deshalb ist auch jedem Hausbesitzer der Abschluss einer schützenden Eigenheimversicherung empfohlen.

Der Versicherungsnehmer ist zumeist der Eigentümer des Gebäudes. Bei einem Eigentümerwechsel geht die Gebäudeversicherung automatisch auf den Käufer über, kann von diesem aber innerhalb eines Monats gekündigt und neu abgeschlossen werden.

Name und Kontaktdaten des Käufers müssen der Versicherung jedenfalls unverzüglich gemeldet werden.

Eine Eigenheimversicherung ist ähnlich der Haushaltversicherung eine „Bündelversicherung“, das heißt, sie inkludiert die Abdeckung gegen ein Bündel von Gefahren, wie Feuer, Leitungswasser, Sturm und Haftpflicht.

Versichert sind alle Gebäude und Nebengebäude, wie Garagen, Schuppen und Abstellräume auf dem in der Polizze bezeichneten Grundstück, wenn sie im Antrag angeführt und zur Versicherung beantragt wurden.

Unter „Gebäude“ ist der gesamte Baukörper inklusive der dazugehörigen Grund- und Kellermauern und aller mit dem Gebäude fest verbundenen Einbauten und Adaptierungen zu verstehen. z. B. Zwischenwände, Zwischendecken, Malerei und Anstrich, Tapeten, geklebte Wand- und Bodenbeläge, Heizungsanlagen, sanitäre Einrichtungen, Elektro-, Gas-, Wasserinstallationen, Blitzschutzanlagen.

Feuer

  • Schäden durch Brand
  • Blitzschlag (wenn der Blitz direkt in das Haus einschlägt)
  • Explosion
  • Absturz von Flugzeugen
  • Folgeschäden durch Löschen
  • Abbruchkosten
  • Schäden durch Abhandenkommen bei einem dieser Schadenereignisse.

Gibt es eine Sondervereinbarung, so können unter anderem auch der indirekte Blitzschlag, Schäden an Zäunen und Einfriedungen mitversichert werden.

Nicht gedeckt sind meist Sengschäden, also Schäden durch Hitzeeinwirkung, ohne dass die Sachen in Brand geraten, und Schäden, die dadurch entstehen, dass Sachen bewusst dem Feuer oder der Wärme ausgesetzt werden.

Sturm

  • Schäden durch Sturm (Spitzengeschwindigkeiten von mehr als 60 km/h) Folgeschäden durch umstürzende Bäume, Masten usw.
  • Schäden durch Hagel
  • Schneedruck,
  • Felssturz
  • Steinschlag
  • Erdrutsch
  • Schäden als unvermeidliche Folge und
  • Schäden durch Abhandenkommen bei einem dieser Schadenereignisse.

Gegen Sondervereinbarung können auch freistehende Solaranlagen, Glasdächer, Verglasungen und Schäden durch Hochwasser mitversichert werden.

Nicht versichert sind in der Basisdeckung Schäden durch Überschwemmungen, Muren, Lawinen oder Lawinenluftdruck, Schäden durch Bewegungen von Felsblöcken oder Erdmassen im Zusammenhang mit Bauarbeiten oder bergmännischen Tätigkeiten jeglicher Art sowie Schäden an Gebäuden, die nur mangelhaft in Stand gehalten werden, und Schäden im Zusammenhang mit Bau- und Renovierungsarbeiten.

Leitungswasser

  • Schäden durch Wasser das aus wasserführenden Anlagen austritt
  • Wasser das aus angeschlossenen Maschinen oder Einrichtungen austritt
  • Bruch- und Frostschäden an Rohrleitungen
  • Frostschäden an angeschlossenen Einrichtungen
  • Auftaukosten.

Mit einer Sondervereinbarung werden Korrosionsschäden, Schäden an angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen sowie Kosten für die Behebung von Dichtungsmängeln und Verstopfung, Zuleitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf und außerhalb des Versicherungsgrundstückes, Fußbodenheizung, Solaranlagen, Schwimmbecken.

Nicht versichert in der Leitungswasserversicherung werden Schäden durch Witterungsniederschläge und dadurch bedingten Rückstau, Grund- und Hochwasser, Wasserverlust und Hausschwamm nicht versichert.

Die Versicherungssumme richtet sich nach dem Wert des versicherten Gebäudes. Ist die Versicherungssumme zu niedrig angesetzt, liegt Unterversicherung vor, und der Schaden kann nur anteilig ersetzt werden.

Wertanpassungsklausel:

Wenn nicht etwas anderes beantragt wurde, ist die Eigenheimversicherung mit der so genannten „Wertanpassungsklausel“ ausgestattet. In diesem Fall werden die Versicherungssummen jährlich den Schwankungen des Baukostenindexes angepasst.

Im Regelfall ist das Gebäude zum Neubauwert versichert. Im Schadenfall werden daher die ortsüblichen Kosten eines Neubaus ersetzt und bei Teilschäden die vollen Reparaturkosten. Daran ist allerdings die Voraussetzung gebunden, dass der Wiederaufbau innerhalb der in den Versicherungsbedingungen genannten Frist erfolgt.

  • Verkauf des Hauses
  • alle Neubauten
  • alle Umbauten
  • Gefahrenerhöhungen
  • Kosten, die aufgewendet werden müssen, um einen Schaden möglichst gering zu halten (Schadenminderungskosten)
  • Aufräumungskosten
  • Abbruchkosten
  • Entsorgungskosten
  • Feuerlöschkosten

bis zu dem in der Polizze angegebenen Prozentsatz der Gebäude-Versicherungssumme.

Wurde eine besondere Vereinbarung getroffen, so ist auch der Mietentang oder, wenn Räume, die Sie selbst benützt haben, nach einem Schaden unbenutzbar sind, der ortsübliche Mietwert versichert.

  • Die Versicherung muss über einen eingetretenen Schaden unverzüglich informiert werden.
  • Bei Feuer-, Blitzschlag-, Explosions-, Einbruchdiebstahl-, Diebstahl- oder Beraubungsschäden auch die Polizei benachrichtigen.
  • Außerdem sollte eine Liste aller Sachen angefertigt werden, die zerstört oder abhanden gekommen sind.
  • Sparbücher, Kreditkarten etc. sollten sofort gesperrt werden.
  • Bei Teilschäden werden die entstandenen Reparaturkosten erstattet, wenn die nötigen Ermittlungen durchgeführt werden konnten.
  • Wurden versicherte Sachen zur Gänze zerstört, so erhält man – solange die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung nicht sichergestellt ist – zuerst eine Teilentschädigung. Diese wird ausbezahlt, wenn Grund und Höhe des  Schadens festgestellt sind.
  • Die Differenz zum Neuwert erhält man erst, wenn feststeht, dass das zerstörte Gebäude wiederhergestellt wird. Ansonsten erhält man den Verkehrswert der Gesamtentschädigung.

Zu finden ist diese Regelung in den Versicherungsbedingungen.

  • Bei längeren Abwesenheiten (ab ca. 72 Stunden) den Haupthahn immer abdrehen
  • Zugefrorene Rohre sind immer vom Fachmann auftauen zu lassen.
  • Durch Sturm entstandene Öffnungen sollten so schnell wie möglich geschlossen werden.
  • Von Schäden möglichst Fotos zur Dokumentation machen.
  • Für die Feuerversicherung kann eine (prämienfreie) Rohbaudeckung gewährt werden.
  • Für die Sturmschadenversicherung beginnt der Deckungsschutz sobald
    • das Giebelmauerwerk aufgemauert
    • die Decken eingezogen
    • das Dach geschlossen
    • die Dachvorsprünge verputzt und
    • alle Dachbodenöffnungen (Fenster, Stiegenaufgänge) verschlossen sind.
  • Die Bauherrenhaftpflicht deckt Ansprüche Dritter, die den Bauherren selbst betreffen können.
  • Die Bauwesenversicherung deckt Schäden am Objekt während der Bauphase.
  • Eine Haftung für die anderen in der Bündelversicherung eingeschlossenen Risiken kann erst nach Fertigstellung bzw. Bezug des Gebäudes beginnen.
Eigenheim-Haftpflichtversicherung

Die Haftpflichtversicherung ist als Teil des „Bündels“ in der Eigenheimversicherung inkludiert und erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen, die einen als Haus- und Grundbesitzer treffen können.

Versichert ist der Haus- und Grundbesitzer sowie Schadenersatzverpflichtungen des Hausverwalters- oder Besorgers.

In der Haftpflicht ist die Befriedigung berechtigter oder die Abwehr unberechtigter Schadenersatzforderungen, die an Sie als Besitzer der versicherten Liegenschaft gestellt werden, abgedeckt.

Bei Haftpflichtschäden muss die Versicherung verständigt werden, sobald man einen Schaden verursacht hat, auch wenn man glaubt, dass keine Ansprüche gestellt werden.

 

Haushaltsversicherung

Was ist, wenn der Herd abbrennt oder ein Leitungsrohrbruch die ganze Wohnung unter Wasser setzt? Guter Rat ist ein­fach und nicht teuer: die Haushaltversicherung. Sie schützt Ihr Hab und Gut und inkludiert darüber hinaus auch noch eine private Haftpflichtversicherung.

Neben dem Eigentum des Versicherungsnehmers ist auch jenes von Ehegatte bzw. Lebensgefährte, Kindern und Verwandten, die im gleichen Haushalt leben, mitversichert. Auch die Sachen von Gästen des Hauses (sofern sie nicht gegen Bezahlung beherbergt werden) sind durch die Haushaltversicherung geschützt.

Die Haushaltversicherung ist eine Bündelversicherung.

Versichert ist

  • der gesamte Hausrat der in der Polizze angegebenen Wohnung – dazu zählt alles, was im Haushalt zur Einrichtung zählt, zum privaten Gebrauch dient oder für den Verbrauch bestimmt ist.
  • Bargeld, Wertpapiere, Schmuck, Briefmarken, Münzsammlungen
    Aber Achtung: Hier gelten bei Einbruchdiebstahl Entschädigungsgrenzen. Diese unterscheiden sich nach Art der Aufbewahrung (Geldschrank oder Wandsafe) und sind in Ihren Versicherungsbedingungen genau angeführt.
  • Einbauten und Zusatzausstattungen, die Sie vorgenommen haben und für die Sie verantwortlich sind, sind ebenfalls durch die Haushaltversicherung gedeckt.

Oft wird der tatsächliche Wert der Sachen erst bei Eintritt eines Schadens sichtbar. Die richtig gewählte Versicherungssumme entspricht daher dem tat­sächlichen Wert des Wohnungsinhaltes und verhindert Unterversicherung.

Die Haushaltversicherung ersetzt den Wert bzw. die Wertminderung der versicherten Sachen, wenn diese bei einem der nachstehenden Ereignisse zerstört, beschädigt oder entwendet werden. Zusätzlich erhält man auch unvermeidliche Folgeschäden ersetzt, die auf eines dieser Ereignisse zurückzuführen sind.

Feuer

Neben Schäden durch Brand sind auch Schäden durch direkten Blitzschlag, Explosion, Absturz von Flugzeugen sowie Folgeschäden durch Rauch, Ruß und Löschwasser versichert. Dazu zählen normalerweise aber keine „Sengschäden“ wie sie zum Beispiel durch Zigarettenglut oder beim Bügeln entstehen können oder Schäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung oder durch Induktion (z. B. durch den sog. „indirekten Blitzschlag“ verursacht).

Sturm

Schäden durch Sturm (gemeint sind hier Spitzengeschwindigkeiten von mehr als 60 km/h) und Folgeschäden durch umstürzende Bäume, Masten, Schäden durch Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch. Dazu zählen normalerweise nicht Schäden durch Sturmflut, Überschwemmung, Lawinen oder Lawinenluftdruck – diese Risiken kann man allerdings mit Sondervereinbarung mitversichern.

Einbruchdiebstahl

Versichert sind hier Schäden durch Einbruchdiebstahl und durch Beraubung. Einbruchdiebstahl liegt dann vor, wenn in verschlossene/versperrte Räumlichkeiten eingedrungen wird. Beraubung liegt hingegen vor, wenn Sachen unter Anwendung oder Androhung tätlicher Gewalt weggenommen werden oder deren Herausgabe erzwungen wird. Ersetzt werden auch Folgeschäden wie Kosten einer notwendigen Türschloss-Änderung oder Beschädigung von Baubestandteilen.

Leitungswasser

Versichert sind hier Schäden durch Leitungswasser, auch aus Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Schäden durch Überlaufen von Wasser und Frostschäden an wasserführenden Anlagen. Nicht versichert sind in der Regel Schäden aus Witterungsniederschlägen und deren Rückstau, durch Grund- und Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung, oder Schäden durch Holzfäule, Vermorschung oder Schwammbildung.

Glasbruch

Versichert sind Schäden durch Zerbrechen von Tür- und Fensterscheiben (auch Isolierverglasungen), Schrank- und Bilderverglasungen, Spiegel und Glasplatten. Scheiben von über fünf Quadratmetern sind in den meisten Fällen nur gegen Zusatzprämie versichert. Nicht dazu gehören Schäden durch Zerkratzen, Verschrammen und Absplittern der Scheibenoberfläche oder Beschädigung von Spiegelbelägen. Auch nicht gedeckt sind optische Gläser oder Sonderverglasungen sowie Hohlgläser, wie zum Beispiel Trinkgläser und Vasen.

Weiters versichert sind auch Kosten, die aufgewendet werden müssen, um den Schaden gering zu halten (Schadenminderungskosten). Aufräumungs- und Reinigungskosten sind aber meist nur bis zur Höhe von fünf Prozent der Versicherungssumme versichert.

  • Der Wohnungsinhalt ist grundsätzlich zum Neuwert (= Wiederbeschaffungswert) versichert. Sind versicherte Sachen zerstört oder gestohlen worden, so sollte man dadurch keinen finanziellen Nachteil haben. Aus diesem Grund wird der Wiederbeschaffungspreis ersetzt.
    Die Voraussetzung ist allerdings, dass die Sachen noch in Gebrauch und noch mindestens 40 Prozent des Wiederbeschaffungspreises wert waren. Sonst ersetzt die Versicherung den „Zeitwert“. Dieser richtet sich nach dem Zustand der Sachen, dem Alter und der Abnützung.
  • Beschädigte Tapeten, Malerei und Bodenbeläge werden nur zum Zeitwert ersetzt. Werden Sachen beschädigt, ersetzt die Versicherung die Reparaturkosten.
  • Bei Sachen mit historischem oder künstlerischem Wert, bei denen die Alterung im Allgemeinen zu keiner Entwertung führt, wird der Verkehrswert vergütet.
  • Ein persönlicher Liebhaberwert kann nicht berücksichtigt werden.

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, so ist die Haushaltversicherung mit einer „Wertanpassungsklausel“ ausgestattet, um eine etwaige Unterversicherung zu vermeiden. Mit dieser Klausel werden die Versicherungssummen und Prämien jährlich den Verbraucherpreisindex-Schwankungen angepasst.

Wenn auch die laufende Anpassung mit der Indexentwicklung vereinbart wurde, ist es auf jeden Fall zweckmäßig, die Versicherungssumme von Zeit zu Zeit zu überprüfen. Damit können auch die Neuanschaffungen, die Sie getätigt haben, richtig erfasst werden.

  • Kraftfahrzeuge, deren Anhänger
  • Motor-, Segelboote samt Zubehör
  • Luftfahrzeuge
  • Handelswaren
  • gewerbliche Lager aller Art
  • Geschäfts- und Sammelgelder.
  • Schäden durch Kriegsereignisse
  • Schäden durch Aufruhr oder Aufstand
  • Erdbeben oder andere außergewöhnliche Naturereignisse
  • Schäden durch Kernenergie.
  • Verluste durch Unbenutzbarkeit von Räumen
  • Sachschäden, die absichtlich oder mit Absicht falsch dargestellt wurden.
  • Auch Sachen von Untermietern oder zahlenden Gästen fallen nicht unter die Haushaltversicherung.

Als Versicherungsräumlichkeiten gelten auch die vom Versicherungsnehmer ausschließlich genutzten Abteile bzw. Räume in Dachböden und Kellern, Schuppen, Garagen und dergleichen. In diesen Räumen sind nur versichert:
Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder, Kraftfahrzeug-Zubehör, Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühl-, Waschgeräte und Heizmaterial sowie sonstiger Boden- und Kellerkram

In gemeinschaftlich genützte Räume wie Dachböden, Stiegenhäuser, Gänge, Abstellräume und dergleichen sind folgende Sachen versichert:
Gartenmöbel, Gartengeräte, Krankenfahrstühle, Kinderwagen, Wäsche und gesicherte Fahrräder

Im Freien am Grundstück des Versicherungsortes: Gartenmöbel, Gartengeräte, Krankenfahrstühle, Kinderwagen, Wäsche, gesicherte Fahrräder

Bei einem Wohnungswechsel innerhalb Österreichs ist der Wohnungsinhalt auch während des Umzuges und in einer neuen Wohnung versichert.

Ein Wohnungswechsel muss der Versicherung schriftlich mitgeteilt werden. Wenn der Vertrag vor Beginn des Umzuges gekündigt wird – diese Möglichkeit wäre in der Polizze genau angeführt – entfällt der Versicherungsschutz.

Die Haushaltversicherung kann "mitübersiedeln". Beachten Sie, ob die Versicherungssumme noch passend ist.

Die Außenversicherung erstreckt sich auf Europa im geografischen Sinn und die Mittelmeer-Anrainerstaaten.

Bis zu einem in der Polizze bestimmten Prozentsatz der Versicherungssumme bzw. Entschädigungsgrenzen für Wertsachen sind Sachen des Wohnungsinhaltes vorübergehend (längstens 6 Monate) auch in Räumen von anderen Gebäuden versichert.

Ausgenommen sind weitere Wohnsitze, Wochenend- und Schrebergartenhäuser sowie Bade-, Jagd- und Schihütten und andere nicht ständig bewohnte Gebäude.

Sie sind auch außerhalb von Gebäuden bis zu einem bestimmten Prozentsatz der Versicherungssumme bzw. den Wertgrenzen gedeckt. Diese Regelung gilt nicht für Schäden durch einfachen Diebstahl.

  • Die Versicherung ist über einen eingetretenen Schaden unverzüglich zu informieren;
  • bei Feuer-, Blitzschlag-, Explosions-, Einbruchdiebstahl-, Diebstahl- oder Beraubungsschäden auch die Polizei.
  • Außerdem sollte eine Liste aller Sachen angefertigt werden, die zerstört oder abhanden gekommen sind.
  • Sparbücher, Kreditkarten etc. sollten sofort gesperrt werden.
  • Wasserführende Anlagen sollten – vor allem im Winter – abgesperrt bzw. entleert werden. Zugefrorene Rohre und Heizkörper sollten nur durch einen Fachmann aufgetaut werden.
  • Bei Leitungswasserschäden sofort den Haupthahn schließen.
  • Wasch- und Spülmaschinen sollte man bei Benützung nicht unbeaufsichtigt lassen.
  • Wenn die Wohnung auch nur für kurze Zeit unbeaufsichtigt bleibt, sollten Fenster, Balkon- und Terrassentüren immer verschlossen und Eingangstüren versperrt sein.
  • Machen Sie von wertvollen Einzelstücken Fotos und bewahren Sie die Rechnungen davon unbedingt auf.
  • Kopien bzw. Aufzeichnungen für Wertpapiere, Einlagebücher, sonstige Urkunden und Sammlungen anfertigen und diese getrennt von den Wertsachen verwahren.
Privathaftpflichtversicherung

Die Privathaftpflichtversicherung ist in der Haushaltversicherung inkludiert und gilt in Europa im geografischen Sinn, den Mittelmeer-Anrainerstaaten sowie über Zusatzprämie auch auf der ganzen Welt. Sie erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen, die eine Privatperson, einen Wohnungsinhaber (nicht Haus- und Grundbesitzer), Sportler, Fußgänger oder Benützer öffentlicher Verkehrsmittel treffen können.

Die Privathaftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen des Ehegatten bzw. Lebensgefährten sowie der Kinder (meist bis 25 Jahre).

Werden an Sie als Privatperson oder auch als Wohnungsinhaber Schadenersatzansprüche aus Personen- oder Sachschäden gestellt, übernimmt die Versicherung vorerst die Prüfung der Sach- und Rechtslage. Darüber hinaus werden im Rahmen der Versicherungssumme ungerechtfertigte Ansprüche abgewehrt bzw. gerechtfertigte Ansprüche befriedigt.

Kontaktieren Sie sofort Ihre Versicherung, wenn Sie einen Schaden verursacht haben oder an Sie Schadenersatzforderungen gestellt werden.

  • Gefahren einer betrieblichen, beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit,
  • der Jagd,
  • der Haltung von Hunden,
  • der Haltung und Verwendung von Luftfahrzeugen, Luftfahrtgeräten, wie zum Beispiel Hängegleitern, Kraftfahrzeugen und Motorbooten und der Haltung von Elektro- und Segelbooten
  • Schäden, die man selbst erleidet
  • Schäden, die vom Versicherten an fremden Sachen während ihrer Verwahrung, Bearbeitung, Benützung oder Beförderung oder sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen verursacht werden
  • Schäden, die nahen Familienangehörigen zugefügt werden (gegen Zusatzvereinbarung kann dieses Risiko eingeschlossen werden)
  • Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt werden.
Rechtsschutzversicherung

Streitigkeiten zwischen Nachbarn, Unfallgegnern oder Vertragsparteien beim Kauf verschiedenster Waren und Dienstleistungen enden immer häufiger vor Gericht und verursachen nicht selten Kosten, die in keiner Relation zum eigentlichen Streitwert stehen. Das Risiko von Gerichts- und Anwaltskosten soll Sie aber nicht davon abhalten, Ihr gutes Recht zu verfolgen – das finanzielle Risiko lässt sich nämlich durch eine Rechtsschutzversicherung abfedern.

im Privat-Rechtsschutz: der Versicherungsnehmer und der in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebende Ehegatte bzw. Lebensgefährte oder eingetragene Partner und deren Kinder gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB)

im Fahrzeug-Rechtsschutz: der Versicherungsnehmer als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer, sowie der berechtigte Lenker und die berechtigten Insassen.

Die Rechtsschutzversicherung wird in unterschiedlichen Bausteinen angeboten. Damit ist gewährleistet, dass für verschiedenste Risikosituationen das richtige Produkt angeboten werden kann.

Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz

Wenn Sie Ansprüche geltend machen möchten oder abwehren müssen, die aus Verträgen des täglichen Lebens stammen und bewegliche Sachen betreffen. Zum Beispiel, wenn man Ansprüche aus einem Möbelkauf oder aus einer E-Herdreparatur geltend machen möchte.

Achtung: Manche Rechtsschutzbausteine sind nur in Kombination mit anderen abzuschließen und zu Rechtsschutzkombinationen zusammengefasst. Damit Sie auch tatsächlich ein für Sie maßgeschneidertes Versicherungsprodukt bekommen, ist es notwendig, alle Details und Informationen mit Ihrem Versicherungsbetreuer zu besprechen.

Anti-Stalking-Rechtsschutz

Versicherungsschutz besteht für die Abwehr von Stalking im privaten Lebensbereich durch einen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen den Täter.

Arbeitsgerichts-Rechtsschutz

Hier sind Streitigkeiten aus Ihrem Arbeits- oder Lehrverhältnis in Verfahren vor Arbeitsgerichten gedeckt.

So etwa bei Schwierigkeiten mit der Höhe der zustehenden Abfertigung oder ungerechtfertigter Entlassung.

Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden

Ersatz von uneinbringlichen Ansprüchen des Versicherungsnehmers auf Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung durch den Versicherer.

Beratungs-Rechtsschutz

Mündliche Rechtsauskunft aus allen Gebieten des österreichischen Rechts mit Ausnahme des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechts.

Daten-Rechtsschutz

Dient im Privatbereich zur Durchsetzung von Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und Widerspruchsrechten sowie der Rechte auf Einschränkung der Verarbeitung und auf Datenübertragbarkeit gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gegenüber privaten Datenverarbeitern.

Im Betriebsbereich ist die Abwehr dieser Rechte nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSVGO) versichert.

Nicht versichert sind jedoch Fälle im Zusammenhang mit Daten aus eigenen Internetaktivitäten des Versicherungsnehmers etwa in Sozialen Medien.

Erb -und Familien-Rechtsschutz

Gilt für Streitigkeiten vor österreichischen Gerichten aus dem Bereich der Rechte zwischen Eltern und Kindern, des Eherechts, des Obsorgerechts und aus dem Erbrecht.

In Ehescheidungssachen besteht hier allerdings kein Versicherungsschutz.

in gerichtlichen sogenannten "Außerstreitsachen" besteht Versicherungsschutz nur für das Rechtsmittelverfahren gegen gerichtliche Entscheidungen.

Fahrzeug-Rechtsschutz

Hier übernimmt die Versicherung die Kosten für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, wenn das versicherte eigene Fahrzeug beschädigt wurde oder Insassen verletzt wurden. Sie bezahlt auch die Kosten eines Strafverfahrens gegen den Lenker und vergütet die Kosten für die Vertretung in einem Verwaltungsstrafverfahren bei Strafen über EUR 240,00.

Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz

Bezieht sich auf Verträge, die das versicherte Fahrzeug betreffen, z.B. bei Auseinandersetzungen nach einer Reparatur oder über einen Kauf- oder Leasingvertrag während der Vertragslaufzeit.

Lenker-Rechtsschutz

Diese Versicherung kommt Ihnen zugute, wenn Sie als Lenker eines fremden Fahrzeuges an einem Unfall beteiligt sind. Damit können Sie Ihre persönlichen Ersatzansprüche geltend machen. Die Versicherung kommt auch für die Kosten Ihrer Strafverteidigung auf. Schäden an dem von Ihnen gelenkten Fahrzeug werden jedoch nicht durchgesetzt.

Pflegegeld-Rechtsschutz

Versichert ist die Durchsetzung von Pflegegeldleistungen vor einem österreichischen Sozialgericht. Versichert sind der Versicherungsnehmer, die mitversicherten Familienangehörigen sowie deren Eltern und Kinder, die im gemeinsamen Haushalt oder in einem Heim leben.

Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete

Je nach Vereinbarung sind Sie entweder als Eigentümer, Mieter oder Vermieter des oder der in der Polizze bezeichneten Objekte(s) versichert.

Etwa wenn Sie als Mieter oder Vermieter einer Wohnung oder eines Hauses Ansprüche aus dem Mietvertrag vor österreichischen Gerichten geltend machen möchten oder abwehren müssen. Schutz gibt es in Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz auch für das Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden, etwa wenn Sie die Höhe des Mietzinses bekämpfen.

Enteignungs- und Grundbuchangelegenheiten, familien- und erbrechtliche Auseinandersetzungen und solche über den Erwerb bzw. die Veräußerung des versicherten Objektes fallen aber nicht unter den Versicherungsschutz!

Rechtsschutz gegen Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Für die außergerichtliche Abwehr von Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Schadenersatz- und Strafrechtsschutz für den Betriebsbereich

Schutz haben hier der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb sowie die Betriebsangehörigen für Ereignisse im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte.

Schadenersatz- und Strafrechtsschutz für den Berufsbereich

Versichert sind die mit Ihrem Beruf zusammenhängende Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und die Verteidigung in Strafverfahren, z. B. wenn gegen Sie ein Strafverfahren wegen Nichteinhaltung von Sicherheitsbestimmungen eingeleitet wird. Gedeckt sind übrigens auch Ereignisse, die auf Ihrem Weg zur oder von der Arbeit geschehen. 

Schadenersatz- und Strafrechtsschutz für den Privatbereich

Hier besteht Versicherungsschutz im privaten Bereich bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und für Strafverteidigung auf Grund von Ereignissen des privaten Lebens.

Sozialversicherungs-Rechtsschutz

Für Ansprüche in sozialversicherungsrechtlichen Leistungssachen in gerichtlichen Verfahren gegen Sozialversicherungsträger, wie z. B. Pensionsansprüche. Versichert sind auch Beitragsstreitigkeiten.

Steuer-Rechtsschutz

Versicherungsschutz besteht für die Verteidigung in Finanzstrafverfahren sowie bei Verfahren nach dem Steuer-, Zoll- und Abgabenrecht vor dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof.

 

  • Kosten des eigenen Rechtsanwaltes
  • Gerichts- und Zeugengebühren
  • die Kosten für vom Gericht bestellte Sachverständige und Dolmetscher
  • die Prozesskosten des Gegners, sofern gerichtlich bestimmt
  • einen eventuellen Vorschuss einer Strafkaution im Ausland – etwa nach einem Verkehrsunfall (so bleibt man vor einer drohenden Inhaftierung bewahrt).
  • Mediationskosten

Die Versicherung hat das Recht, die Kostentragung für einen aussichtslosen Prozess abzulehnen. Wenn Sie sich über die Erfolgsaussichten eines Prozesses mit Ihrer Versicherung nicht einigen, so ist ein Schiedsverfahren möglich.

Übrigens: Geldstrafen werden von der Versicherung keinesfalls übernommen.

Schutz besteht grundsätzlich für alle Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten.

Bei vielen Rechtsschutzbausteinen gibt es so genannte Wartefristen. Das heißt, dass von der Versicherung die Kosten nur für die Schadenfälle bezahlt werden, die sich erst nach einer bestimmten Zeit nach Versicherungsbeginn ereignen.

Keine Wartezeit:

  • Fahrzeug-Rechtsschutz
  • Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz
  • Lenker-Rechtsschutz
  • Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz

Drei Monate:

  • Allgemeiner Vertragsrechtsschutz
  • Anti-Stalking-Rechtsschutz
  • Arbeitsgerichts-Rechtsschutz
  • Beratungs-Rechtsschutz
  • Daten-Rechtsschutz
  • Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete
  • Rechtsschutz gegen Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
  • Sozialversicherungs-Rechtsschutz
  • Steuer-Rechtsschutz

Sechs Monate:

  • Familien-Rechtsschutz

Neun Monate:

  • Familien-Rechtsschutz für Vaterschaftssachen

Zwölf Monate:

  • Erb-Rechtsschutz
  • Pflegegeld-Rechtsschutz
  • Wenn rechtliche Hilfe notwendig ist, verständigen Sie bitte umgehend Ihre Rechtsschutzversicherung.
  • Bereits in der Schadenmeldung soll der Sachverhalt möglichst genau geschildert und alle vorhandenen Unterlagen beigelegt werden.
  • Beweissicherung ist oberstes Gebot. Fotos, die einen Sachverhalt belegen, sind also hilfreich.
  • Ihre Versicherung beauftragt in Ihrem Namen und Auftrag den Anwalt Ihrer Wahl aus dem zuständigen Ort des Gerichtes oder der Verwaltungsbehörde.
  • Alle weiteren Schritte sprechen Sie dann mit dem beauftragten Anwalt ab.
Unfallversicherung

Über die gesetzliche Sozialversicherung sind nur die Folgen eines Arbeitsunfalls gedeckt, obwohl die schwerwiegendsten Unfälle zumeist in der Freizeit und beim Sport passieren. Natürlich übernimmt die Sozialversicherung in diesen Fällen die nötige Erstversorgung, gegen die wirtschaftlichen Folgen sind Sie aber nur mit einer privaten Unfallversicherung abgesichert.

Die private Unfallversicherung schließt also eine wichtige Lücke der gesetzlichen Unfallversicherung, indem sie auch den Freizeitbereich abdeckt – weltweit und rund um die Uhr!

Die gesetzliche Unfallversicherung deckt Unfälle, die sich am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dorthin ereignen. Bei Freizeitunfällen ist zwar die medizinisch notwendige Betreuung durch die Sozialversicherung (gesetzliche Krankenversicherung) gedeckt, für die finanziellen Folgen eines Unfalls kommt sie aber nur sehr eingeschränkt auf.

Möglich ist der Versicherungsschutz für Einzelpersonen, Ehepaare, Familien, Kinder, Vereine oder Firmenangehörige.

Leibliche Kinder, Stief- und Adoptivkinder die im gemeinsamen Haushalt des Versicherungsnehmers leben, sind bis zum 18. (für alle Produkte vor dem 01.07.2018) bzw. 23. Lebensjahr (für Produkt Unfall 2018) in einer Familien-, und Alleinerzieherunfallversicherung mitversichert.

Kinder sind unabhängig von ihrer Berufstätigkeit oder ihrem Studium bis zum 18. (für alle Produkte vor dem 01.07.2018) bzw. 23. Lebensjahr (für Produkte ab 01.07.2018) mitversichert. Um auch danach noch den Schutz einer Unfallversicherung zu genießen, muss man für Kinder eine eigene Unfallversicherung abschließen.

Eine Unfallversicherung leistet bei allen Freizeit- und Berufsunfällen Versicherungsschutz: rund um die Uhr und das sogar weltweit.

  • Unterfertigter und vollständig ausgefüllter Antrag inkl. Unfallfragebogen
  • Bankverbindung bei Abbuchungsauftrag
  • Beratungsprotokoll
  • Produktinformationsblätter

Der Versicherungsschutz beginnt nach Zustellung der Polizze und Überweisung der ersten Prämie, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn.

Dauernde Invalidität:

Bei dauernder Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall wird der dem Prozentsatz der Invalidität entsprechende Anteil der Versicherungssumme bezahlt.

Nachzulesen ist dieser Prozentsatz, der bei vollständigem Verlust von Körperteilen oder Sinnesorganen oder völliger Funktionseinschränkung zum Tragen kommt, in der so genannten „Gliedertaxe“, die Bestandteil der Vertragsbedingungen zu der Unfallversicherungspolizze ist.

Bei teilweisem Verlust oder Funktionsminderungen der Körperteile oder Sinnesorgane (das genaue Ausmaß wird vom Arzt bestimmt) werden die in der Gliedertaxe angegebenen Prozentsätze entsprechend herabgesetzt.

Unfalltod:

Im Todesfall wird die versicherte Summe an die bezugsberechtigten Personen ausbezahlt, wenn der unfallbedingte Tod innerhalb eines Jahres nach dem Unfalltag eintritt.

Taggeld:

Taggeld wird für die Dauer der 100%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Unfalles für maximal 365 Tage innerhalb von vier Jahren ab dem Unfalltag gezahlt.

Spitalgeld:

Spitalgeld wird für jeden Kalendertag, an dem sich der Versicherte wegen eines Versicherungsfalles in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung befindet für maximal 365 Tage innerhalb von vier Jahren ab dem Unfalltag gezahlt.

Knochenbruch:

Einmalige Auszahlung des vereinbarten Betrages nach einem Unfall. 

Unfallkosten:

Versichert sind auch unfallbedingte Kosten, die innerhalb von vier Jahren nach dem Unfall entstehen. Dazu zählen:

Heilkosten:

Ersetzt werden jene Kosten die zur Behebung der Unfallfolgen aufgewendet wurden und nach ärztlicher Verordnung notwendig waren. Dazu zählen unter anderem die Kosten des medizinisch notwendigen Ersttransportes, die erstmalige Anschaffung künstlicher Gliedmaßen sowie andere erforderliche erstmalige Anschaffungen.

Aber Achtung: Nicht ersetzt werden Kosten für Erholungsreisen und -aufenthalte, Reparatur oder Wiederbeschaffung von Zahnersatz, künstliche Gliedmaßen oder künstliche Behelfe.

Bergungskosten:

Bei der Bergung des Versicherten nach einem Unfall aus Berg- oder Wassernot werden die Kosten des Suchens und des Transportes bis zur nächsten befahrbaren Straße oder bis zum nächstgelegenen Spital ersetzt.

Rückholkosten:

Wenn sich der Unfall außerhalb des Wohnortes des Versicherten ereignet hat, werden die Kosten des ärztlich empfohlenen Transportes zu dem – seinem Wohnort nächstgelegenen – Krankenhaus ersetzt. Bei einem tödlichen Unfall werden auch die Kosten der Überführung des Toten zu dessen letztem Wohnort in Österreich bezahlt.

Die Versicherungssumme richtet sich ganz nach Ihren persönlichen Bedürfnissen. Die meisten Versicherungsgesellschaften bieten die Vereinbarung einer Wertsicherung der Versicherung an, sodass die ursprünglich gewählten Summen auch über die Zeit im Wert erhalten bleiben. Die Prämie ist u. a. abhängig von der gewählten Versicherungssumme und vom Versicherungsumfang.

  • Anzahl der versicherten Personen (Einzel-, Partner-, Alleinerzieher-, oder Familienunfallversicherung)
  • Versicherte Leistungen (Dauerinvalidität, Tod, Taggeld, Spitalgeld usw.)
  • Gewählte Höhe der Versicherungssummen

Ein „Unfall“ liegt dann vor, wenn durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung eintritt. Daher ist eine allmähliche körperliche Schädigung – etwa durch Abnutzung – ebenso kein Unfall wie eine Krankheit.

Als Unfallfolgen gelten zum Beispiel: Knochenbrüche, Verrenkungen, Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungen.

Üblicherweise wird auch Versicherungsschutz angeboten für: durch Zeckenbiss übertragene FSME, Wundstarrkrampf, Tollwut und Unfälle des Versicherten als Fluggast in Motorflugzeugen.

Bestimmte Unfälle sind üblicherweise von der Versicherung ausgeschlossen. Dazu zählen zum Beispiel Unfälle:

  • *bei Extremsportarten (z. B.: Fallschirmspringen oder Paragleiten etc.)
  • *bei jeder Art von Wettbewerben
  • infolge Alkohol-, Suchtgift- oder Medikamentenmissbrauchs
  • beim Begehen strafbarer Handlungen

werden von der Versicherung nicht übernommen.

*Für solche Gefahren können Sie aber unter Umständen eine gesonderte Vereinbarung mit Ihrer Versicherung treffen – fragen Sie dazu einfach Ihren Versicherungsberater.

Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes können ihren Vertrag, wenn die Laufzeit mehr als 3 Jahre beträgt, zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer einmonatigen Frist kündigen.

Lebensversicherung

Die Lebensversicherung kann Ihnen als Altersvorsorge, zur finanziellen Absicherung für die Hinterbliebenen im Falle Ihres vorzeitigen Ablebens oder auch als Besicherung für Kredite dienen. Die „klassische” Lebensversicherung ist eine sehr sichere Vorsorgeform, bei der das eingesetzte Kapital am Ende der Laufzeit niemals verloren sein kann – wie das bei riskanteren Anlageformen sehr wohl passieren kann. In der Lebensversicherung bewahrt ein sehr engmaschiges Prüfungs- und Beaufsichtigungsnetz Ihr Vermögen vor großen Verlusten. Finanzskandale mit hohen Verlusten für die Kunden der Lebensversicherer sind in der Branche undenkbar. Die folgenden Ausführungen werden sich hauptsächlich auf die klassische Er- und Ablebensversicherung und die Rentenversicherung beziehen.

Einen Exkurs zur Betrieblichen Kollektivversicherung finden Sie im Anschluss an dieses Kapitel.

Der Versicherungsnehmer ist der eigentliche Vertragspartner der Versicherung. Der Versicherte ist jene Person, deren Leben versichert ist. Zumeist sind Versicherungsnehmer und Versicherter ein und dieselbe Person. Der Begünstigte oder Bezugsberechtigte ist die zum Empfang der Versicherungsleistung bestimmte Person. Sie sollte – für den Ablebensfall – namentlich festgelegt werden. Sollte der Begünstigte zum Zeitpunkt der Leistung noch minderjährig sein, so würde ein Vormundschaftsgericht die Überweisung der Versicherungsleistung auf ein Sperrkonto veranlassen.

Die Lebensversicherung ist ein Produkt, das in mehreren Formen für verschiedene Zwecke zur Verfügung steht.

Er- und Ablebensversicherung

Die „klassische“ Er- und Ablebensversicherung bietet Ihnen die Kombination von Versicherungsschutz und Kapitalaufbau für die Zukunft. Die Auszahlung der Versicherungssumme erfolgt bei Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder bei Tod des Versicherten innerhalb der vereinbarten Laufzeit an die Hinterbliebenen. Das Kapital kann dabei monatlich als Pension oder einmalig ausbezahlt werden.

Risikoversicherung

Risikoversicherungen werden zur Besicherung von Krediten oder zur Absicherung Hinterbliebener abgeschlossen. Einziger Versicherungsfall ist das Ableben des Versicherten. Mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer erlischt die Versicherung vollständig.

Rentenversicherung

Mit der Rentenversicherung sorgen Sie für Ihre Pension vor. Bei Fälligkeit des Vertrages erhalten Sie eine monatliche Rente. Die Dauer der Rentenzahlung kann zudem individuell vereinbart werden.

Sonderformen:

Fondsgebundene Lebensversicherung

Sie bietet Versicherungsleistungen im Er- und Ablebensfall oder Rentenfall. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung wird die Versicherungsleistung an die Wertentwicklung eines Investmentfonds gekoppelt.

Enden wird der Versicherungsvertrag und damit auch der Versicherungsschutz zum Ablauftermin (und zwar im Erlebensfall) oder bei früherem Ableben des Versicherten.

Prämien für die Lebensversicherung sind entweder Jahresprämien oder einmalige Prämien. Die erste (oder einmalige) Prämie wird sofort nach Erhalt der Polizze fällig.

Natürlich können auch halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Zahlungen vereinbart werden. Änderungen zur Zahlungsweise können immer zu Beginn jedes Versicherungsjahres beantragt werden. Weitere Prämien (so genannte Folgeprämien) sind innerhalb von zwei Wochen, immer ab Fälligkeitstermin zu bezahlen.

Steigende Preise und Einkommen sollte man nicht außer Acht lassen. Aus diesem Grund ist eine so genannte „Anpassungsklausel” empfehlenswert. Sie ermöglicht nämlich die regelmäßige Anpassung der Versicherung, und zwar ohne neuerliche Prüfung des Gesundheitszustandes des Versicherten.

Unser Tipp: Auf keinen Fall einfach schweigen oder überstürzt kündigen. Das wäre das Schlechteste für Ihren persönlichen Versicherungsschutz und die ange­strebte Vermögensbildung. Suchen Sie auf alle Fälle das Gespräch mit Ihrer Versicherung.

  • Unterzeichneter und vollständig ausgefüllter Antrag
  • Identifikationsnachweis (Pass, Führerschein, Personalausweis)
  • Unterzeichnetes SEPA-Formular mit Bankverbindung
  • Je nach Tarif und Höhe der Versicherungssumme können noch zusätzliche Fragebögen und ärztliche Befunde notwendig sein
  • Unterzeichnetes Beratungsprotokoll

Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Annahme Ihres Antrages schriftlich oder durch Zustellung der Versicherungspolizze bestätigt und Sie die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig bezahlt haben.

Vor dem in der Versicherungspolizze angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein Versicherungsschutz.

Um das Bezugsrecht zu ändern benötigen wir ein unterzeichnetes ORIGINAL-Schreiben vom Versicherungsnehmer mit den Daten (Name und Geburtsdatum) des neuen Bezugsberechtigten.

Eine vorzeitige Kündigung oder Prämienfreistellung ist generell wie folgt möglich:

  • jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres
  • innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-monatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres

Im Falle einer Kündigung Ihres Versicherungsvertrages erhalten Sie den Rückkaufswert zuzüglich der gutgeschriebenen Gewinnbeteiligung. Den Rückkaufswert finden Sie in Ihrer Versicherungspolizze.

Eine vorzeitige Kündigung oder Prämienfreistellung ist jedoch mit Nachteilen verbunden. Der Rückkaufswert liegt, besonders in den ersten Jahren, unter der Summe der einbezahlten Prämien. 

  • Kündigungsschreiben
  • Originalpolizze
  • Ausweiskopie
  • Kontoverbindung

Ja, sobald ein prämienfreier Wert vorhanden ist. Sie sind von der Beitragszahlung für Ihren Versicherungsvertrag befreit. Der Vertrag und somit auch Ihr Versicherungsschutz bestehen mit einer verminderten Versicherungssumme weiter.

Für individuelle Auskünfte zu Ihrem Vertrag, kontaktieren Sie Ihren Berater.

Auszahlungen aus der Lebensversicherung sind Kapitalertragssteuer- und Einkommenssteuerfrei.

Krankenversicherung

Das österreichische Gesundheitssystem ist eines der besten der Welt. Als Teil dieses Systems ist die private Krankenversicherung ein ergänzender Partner der gesetzlichen Krankenversicherung, da es auch im Gesundheitssystem Bereiche gibt, die private Anbieter besser als der Staat abdecken können.

Die private Krankenversicherung gilt grundsätzlich in Österreich. Vertraglich vereinbarte Leistungen werden aber auch für Krankheitsbehandlungen im Ausland erbracht.

Die jeweiligen Höchstsummen der Leistungen und den eventuellen Selbstbehalt (also die vereinbarte Beteiligung an den entstehenden Kosten von Ihrer Seite) finden Sie in Ihrem Tarifblatt in der Leistungsübersicht Ihres Krankenversicherers. Allgemein gilt:

Je höher der Selbstbehalt, desto niedriger die Prämie.

Für eine genaue Information und um die für Sie beste maßgeschneiderte Variante auszuwählen, sollten Sie mit Ihrem Versicherungsberater Kontakt aufnehmen.

Versichert ist die im Versicherungsvertrag genannte Person. Die private Krankenversicherung soll ganz auf die persönlichen Bedürfnisse des Versicherten zugeschnitten sein, daher ist sie auch keine „Bündelversicherung“ mit Mitversicherungsmöglichkeit mehrerer Personen wie z. B. die Haushaltversicherung.

Abhängig vom jeweilig vereinbarten und von Ihnen gewählten Tarif – Art und Umfang der Leistungen, die man von der Versicherung erwarten kann – erbringt die Versicherung für Sie Leistungen, z. B.

  • für die Kosten einer ärztlichen Behandlung außerhalb eines Spitalaufenthaltes, wie zum Beispiel für Privatarzt oder Wahlarzt, Medikamente, Heilbehelfe
  • für Kosten eines Spitalaufenthaltes
  • für Kuren, Rehabilitation oder Vorsorgeuntersuchungen
  • für konservierende Zahnbehandlung und Zahnersatz
  • Spital-Taggeld

Krankengeldversicherung

Die Krankengeldversicherung hilft bei Arbeitsunfähigkeit. Sie erhalten für jeden Tag der völligen Arbeitsunfähigkeit einen vorab vereinbarten Betrag bis zu einer Maximaldauer von 365 Tagen innerhalb von drei Versicherungsjahren.

Krankenhaus-Taggeldversicherung

Bei Abschluss einer Krankenhaus-Taggeldversicherung bekommen Sie für jeden Tag Krankenhausaufenthalt einen vorher vereinbarten Betrag. Die tat­sächlich entstandenen Kosten sind für die Abrechnung nicht relevant.

Pflegegeldversicherung

Für anfallende Pflegekosten kann man privat Vorsorge treffen. Als „Pflegeversicherung“, „Pflegevorsorge“ oder „Pflegerentenzusatzversicherung“ bieten Versicherungsunternehmen passende Produkte dafür an. Es werden unter­schiedliche Leistungen bei verschiedenen Pflegestufen angeboten, individuelle Beratung ist zu empfehlen.

Reisekrankenversicherung

Die Reisekrankenversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen einer akuten Erkrankung oder eines Unfalls. Vor allem bei Auslandsreisen ist ein Abschluss dringend zu empfehlen. Denn zum Teil übernimmt die gesetzliche Sozialversicherung die Kosten nur in Ländern innerhalb der EU.

In den übrigen Ländern müssen die Kosten vom Patienten selbst getragen werden. Der jeweilige Betrag kann zwar in Österreich von der Krankenkasse eingefordert werden. Allerdings wird nach österreichischen Richtsätzen abge­rechnet, sodass es zu erheblichen Differenzen kommen kann. Mit einer Reisekrankenversicherung sind diese Differenzen aber gedeckt.

Krankenhauskostenversicherung

Im Rahmen der Krankenhauskostenversicherung sind Sie gegen sämtliche Aufwendungen, die mit einem Krankenhausaufenthalt zusammenhängen, gesichert: Die zusätzlichen Aufenthalts- und Behandlungskosten auf Grund der persönlichen Behandlung und Betreuung im Krankenhaus, sämtliche Nebenkosten, die Transportkosten zum und vom Krankenhaus und auch die Kosten für eine Unterbringung in einem Sonderklassezimmer werden von der Versicherung übernommen. Einzelne Versicherer inkludieren auch Pauschalvergütungen für Hausentbindungen.

Versicherung der Kosten ambulanter ärztlicher Betreuung

Diese Versicherung begleicht je nach vereinbartem Tarif sämtliche Kosten für die ambulante ärztliche Behandlung. Darunter fallen auch Honorare für Ärzte, Medikamente und Heilbehelfe (z. B. Sonderleistungen wie Röntgen, Heilbehelfe wie orthopädische Schuheinlagen oder Brillen).

Versicherung der Kosten von konservierender Zahnbehandlung und Zahnersatz

Diese Versicherung kommt für die Kosten einer Zahnbehandlung und eines Zahnersatzes auf, wobei meist ein Selbstbehalt vorgesehen ist.

  • Bundesland (es gibt je nach Bundesland verschiedene Tarife)
  • Alter
  • Sozialversicherung (Grund sind die unterschiedlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen)
  • versicherte Sparten bzw. Tarife (Ambulante-, Stationäre-, Zahntarife)
  • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag inkl. Gesundheitsfragebogen
  • Identifikationsnachweis (Pass, Führerschein, Personalausweis)
  • Unterzeichnetes SEPA-Formular mit Bankverbindung 
  • Unterzeichnetes Beratungsprotokoll

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem in der Polizze angegebenen Zeitpunkt, der Bezahlung der ersten Prämie und nach Ablauf der Wartezeiten. Wartezeit bedeutet, dass der Versicherungsschutz erst nach einer bestimmten Zeit in vollem Umfang gewährleistet ist.

Wartezeiten betragen in der Regel drei Monate. Für bestimmte Behandlungen (Psychotherapie, Zahnbehandlung) bis zu acht Monate, für Entbindungen bis zu neun Monate, in der Pflegeversicherung bis zu einem Jahr. Darüber hinaus können bei Vertragsabschluss für Vorerkrankungen besondere Wartezeiten vereinbart werden. Bei Unfällen und vielen akuten Infektionskrankheiten gibt es keine Wartezeit.

Verträge zur privaten Krankenversicherung werden auf unbestimmte Zeit (lebenslang) abgeschlossen.

Enden kann der Vertrag bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland oder bei dauerndem Auslandsaufenthalt, bei Tod des Versicherten oder durch Kündigung.

Durch Sie als Versicherungsnehmer, wenn nichts anderes vereinbart wurde:

  • zum Ende einer jeden Versicherungsperiode unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem bis zu drei Monaten (je nach Versicherungsbedingung)
  • bei Leistungsminderung
  • bei Prämienerhöhung ohne gleichzeitiger Leistungserhöhung

Die Versicherung kann nur in Sonderfällen kündigen, zum Beispiel wenn der Versicherungsnehmer oder der Versicherte durch Täuschung eine Leistung zu erhalten versucht, wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht schuldhaft verletzt wurde (wenn z.B. der Antragsteller bei Vertragsabschluss eine bestehende oder durchgemachte Erkrankung verschweigt) oder wenn die Prämien trotz Mahnung nicht bezahlt werden.

Der Versicherungsfall ist dann eingetreten, wenn sich der Versicherte einer ärztlichen Behandlung unterziehen muss.

In der Spital-Taggeldversicherung braucht man eine Aufenthaltsbestätigung des Spitals. In der Krankenhauskostenversicherung stellt die Versicherung für Spitalsaufenthalte eine Kostenübernahmeerklärung aus und rechnet dann direkt mit dem Spital ab. In den anderen Fällen muss der Versicherungsnehmer die angefallenen Behandlungskosten bezahlen und kann anschließend die Rechnungen bei der Versicherung einreichen.

In der Regel kann man selbst entscheiden, welchen Arzt und welches Spital man aufsuchen möchte. Die Vertragsspitäler sind in der Spitalliste enthalten, nur für sie wird Kostendeckung und Direktabrechnung garantiert.

  • bestimmte Sonderkrankenanstalten
  • Kuranstalten und Genesungsheime
  • Rehabilitationszentren
  • Altersheime und deren Krankenabteilungen

 Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall bei Ihrer Versicherung, ob das von Ihnen gewählte Spital vom Versicherungsschutz umfasst wird und ob für die Behandlung im entsprechenden Tarif auch Leistungen vorgesehen sind.

Unser Tipp: Für die Abklärung der Kostenübernahme kontaktieren Sie bitte noch vor Ihrer Krankenbehandlung Ihre Versicherung. Dann können Sie die Vorteile einer privaten Krankenversicherung beruhigt und entspannt in Anspruch nehmen.

  • Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Adresse der behandelten Person
  • genaue Bezeichnung der Krankheit
  • Angaben über Leistungen des Arztes und des Spitals im Detail
  • Honorare und Kosten für diese Leistungen
  • Beginn und Ende der Behandlung
  • Polizzennummer

Die Bemessung der Prämie hängt von verschiedenen Kriterien ab, zum Beispiel vom Alter oder dem Gesundheitszustand zu Beginn (bzw. Änderung) des Vertrages und vom Tarif. Die Versicherungen haben sich bei den meisten Verträgen verpflichtet, die Leistungen – damit verbunden auch die Prämien – jeweils den steigenden Spitalskosten und Arzthonoraren anzupassen. So bleibt der Wert der Krankenversicherung immer erhalten. Eine automatische Anpassung erfolgt ohne neuerliche Wartezeiten für Mehrleistungen, ohne Altersbegrenzung und ungeachtet eines seit Abschluss verschlechterten Gesundheitszustandes. Abgelehnt kann eine Leistungs- bzw. Prämienanpassung zwar (innerhalb von vier Wochen und schriftlich eingeschrieben) werden, dann müssten aber allfällige Differenzbeträge selbst bezahlt werden. Überschüsse, die sich aus der Jahresabrechnung ergeben, werden von der Versicherung in einem Fonds zur Prämienrückvergütung gesammelt und an die Versicherten ausgezahlt oder dem Prämienkonto gutgeschrieben – auch hier kommt es auf den jeweiligen Tarif an.

Reisekrankenversicherung für das Ausland

Versichert sind medizinische Behandlungen bei akuter Erkrankung bzw. infolge eines Unfalls des Versicherten im Ausland.

Bis zur Höhe der Versicherungssumme werden folgende Kosten bezahlt

  • ambulante Behandlungen
  • Heilmittel
  • die stationäre Behandlung in staatlich anerkannten Krankenhäusern
  • der Transport in das nächstgelegene Krankenhaus und ein notwendiger Verlegungstransport
  • ein medizinisch begründeter Rücktransport wenn die Maßnahmen von einem Arzt angeordnet wurden, sowie die Heimreise einer ebenfalls versicherten Begleitperson
  • die Überführung Verstorbener oder ein Begräbnis vor Ort
  • der Transport von mitgeführtem Reisegepäck

Bei Krankenhausaufenthalten, die länger als fünf Tage dauern:

  • die Organisation der Anreise einer dem Versicherten nahestehenden Person
  • ein Kostenvorschuss für das Krankenhaus.
  • Melden Sie eine Erkrankung so rasch wie möglich Ihrer Versicherung. Vor der Einleitung eigener Maßnahmen (z. B. Reiseabbruch oder Spitalsaufenthalt) sollte nämlich mit dem Versicherer geklärt werden, ob Versicherungsschutz gegeben ist.
  • Wenn Sie sozialversichert oder privat krankenversichert sind, machen Sie Ihre Ansprüche zuerst bei diesen Stellen geltend.
  • Rechnungen sollten entweder in Deutsch, Englisch, Italienisch, Französisch oder Spanisch verfasst und möglichst aufgegliedert und detailliert sein.
  • Behandlungen, die bei Antritt der Reise für den Versicherungsnehmer vorhersehbar sind
  • vor Ort in Anspruch genommene Kuren
  • Impfungen und ärztliche Gutachten und Atteste
  • Zahnbehandlungen
  • Heilbehelfe wie zum Beispiel Brillen, Prothesen etc.
  • Entbindungen und Abtreibungen
  • Kontrolluntersuchungen und Nachbehandlungen
  • Sonderleistungen im Krankenhaus wie Sonderklasse oder Telefongebühren
  • chronische Erkrankungen (gilt vor allem bei Kreditkartenversicherungen).
Hagelversicherung

Die Hagelversicherung ersetzt Schäden, die durch Hagelschlag an landwirtschaftlichen Kulturen und Einrichtungen entstehen, und macht die Auswirkungen von außergewöhnlichen Wetterereignissen für die österreichischen Landwirte kalkulierbar.

Quelle: Versicherungsleitfaden VVO